Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) startet eine kostenlose Sammelaktion im Auftrag des Sozialministeriums, die Kunden der BAWAG P.S.K. helfen soll, unzulässig in Rechnung gestellte Verzugszinsen und Mahnspesen zurückzubekommen. Betroffene Konsumentinnen und Konsumenten können sich unter www.verbraucherrecht.at/cms/bawag für die Sammelaktion anmelden.
Klage gewonnen
Der VKI hat im Auftrag der AK Oberösterreich erfolgreich eine Klage gegen die BAWAG P.S.K. gewonnen. Gegenstand des vom Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) rechtskräftig entschiedenen Urteils waren Klauseln zum Zahlungsverzug in Kreditverträgen (z. B.: Superschnell-Kredit, Wohnbaukredit). Die BAWAG P.S.K. hatte Kreditnehmern, die mit ihren Zahlungen in Rückstand geraten waren, auf Basis der betroffenen Klauseln in unzulässiger Weise Verzugszinsen und Mahnspesen verrechnet. Das Urteil ist auch für Kunden mit Girokonto relevant.
Anspruch auf Entschädigung
„Die von der BAWAG P.S.K. verwendeten Klauseln zu Verzugszinsen entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben”, erklärt die Leiterin der Abteilung Sammelklagen des VKI, Ulrike Wolf. „Konsumenten, denen von der BAWAG P.S.K. Verzugszinsen verrechnet wurden, haben daher einen Anspruch auf Entschädigung.” Zusätzlich verlangte die BAWAG P.S.K. der Höhe nach gestaffelte Mahnspesen: Für die Zahlungserinnerung wurden 22 Euro fällig, bei der Mahnung 33 Euro und bei der letzten Mahnung bereits 55 Euro. „Mahnspesen, die unabhängig von der Höhe der betriebenen Forderung kassiert werden, sind unzulässig“, so Ulrike Wolf. „Für die massive Anhebung ab der zweiten Mahnung fehlt auch die sachliche Rechtfertigung.“
Geld wird zurückgefordert
Der VKI wird für Kreditnehmer und Girokontoinhaber der BAWAG P.S.K. unzulässig in Rechnung gestellte Verzugszinsen und Mahnspesen zurückfordern. Potentiell betroffen sind alle Konsumenten, die bei der BAWAG P.S.K. in Zahlungsverzug waren. Die kostenlose Sammelaktion umfasst sowohl bestehende bzw. bereits beendete Kredite als auch aktive oder aufgelöste Girokonten, denen vergleichbare Klauseln zugrunde liegen. "Die BAWAG P.S.K. darf sich nicht auf die gesetzwidrigen Klauseln berufen und hat die Kontosalden richtigzustellen bzw. entsprechende Kompensationen zu leisten", so die VKI-Experten.