Vor dem Haus unseres Lesers schließt an einen Wiesenstreifen ein Waldgrundstück an. Beide Grundstücke befinden sich in seinem Besitz. „Darf hier am Waldrand ein Jäger ohne meine Einwilligung einen Hochsitz aufstellen? Und wenn nein, wie lasse ich diesen am besten entfernen?“, fragt sich der Mann. Eine Konfrontation mit der Jägerschaft habe er bisher vermieden; den errichteten Jagdsitz mittlerweile schon circa drei Jahre lang geduldet. Den Standort des Jagdsitzes hält der Grundbesitzer für unglücklich gewählt: „Aufgrund der Nähe zum Wohnhaus kann nicht geschossen werden, aber jeder Jäger kann vom Jagdsitz aus mit einem Fernglas beinahe bis ins Schlafzimmer schauen.“
Ländersache
Gemäß Verfassung fällt die Regelung des Jagdrechtes in die Kompetenz der Bundesländer. Das Kärntner Jagdgesetz sieht vor, dass dem Jagdausübungsberechtigten die Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb (auch Hochstände und Hochsitze) nur mit Zustimmung des Grundeigentümers gestattet ist. „Diese Zustimmung kann aber über entsprechenden Antrag des Jagdausübungsberechtigten durch die Feststellung der Bezirksverwaltungsbehörde ersetzt werden, dass dem Grundeigentümer die Duldung dieser Anlage zugemutet werden kann“, erklärt der Rechtsanwalt Wolfgang Reinisch.
Kärntner Jagdgesetz
Für Kärnten gelte also, dass der Jagdausübungsberechtigte einen Hochsitz nur errichten dürfe, wenn der Grundeigentümer ausdrücklich zugestimmt oder die BH bescheidmäßig ausgesprochen habe, dass der Grundeigentümer die Errichtung dulden müsse. „Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann die Entfernung des Hochsitzes als unzulässiger Eingriff in das Eigentumsrecht gerichtlich durchgesetzt werden“, stellt Reinisch klar.
Steirisches Jagdgesetz
Das Jagdgesetz in der Steiermark hingegen enthält keinerlei spezielle Regelungen für die Errichtung von Hochständen oder Hochsitzen. Der Jagdausübungsberechtigte muss daher laut Reinisch in jedem Fall die Zustimmung des Grundeigentümers einholen. Diese könne auch nicht durch behördlichen Ausspruch ersetzt werden. „Ihr Leser, der in der Steiermark wohnt, kann den Jagdausübungsberechtigten unter Fristsetzung zur Entfernung des Hochsitzes auffordern. Wird dieser nicht entsprochen, wäre eine Klage bei Gericht einzubringen“, rät Reinisch.
PETER FILZWIESER