FRAGE: Sie haben kürzlich berichtet, was bei einer Kündigung zu beachten ist. Was kann man aber gegen eine Kündigung unternehmen?
ANTWORT: Viele Menschen glauben z. B., dass sie während eines Krankenstands nicht gekündigt werden könnten. Das stimmt aber nicht.
Werden Sie wegen eines unzulässigen Motivs gekündigt oder ist die Kündigung sozialwidrig, ist in Betrieben mit mindestens fünf Arbeitnehmern eine gerichtliche Anfechtung der Kündigung unter gewissen Voraussetzungen möglich, erklärt die AK.
Als unzulässiges Motiv gilt z. B., wenn man wegen der Bewerbung für den Betriebsrat gekündigt wird. Als sozialwidrig gilt vor allem die Kündigung von älteren Arbeitnehmern, die länger im Betrieb arbeiten und von der Kündigung sozial besonders nachteilig betroffen wären.
Ziel einer Anfechtung ist die Weiterbeschäftigung im Betrieb. Für die Beurteilung, ob im konkreten Fall ausreichende Anfechtungsgründe vorliegen, sollten Sie unverzüglich nach Zugang der Kündigung mit einem Rechtsexperten der AK Kontakt aufnehmen.
Die Anfechtungsklage muss vom Arbeitnehmer binnen zwei Wochen ab Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden.
Angefochten werden kann z. B. auch eine Kündigung aufgrund einer beabsichtigten oder tatsächlichen Inanspruchnahme von Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit, von Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit. Es sind unterschiedliche, sehr kurze Fristen (eine Woche!) einzuhalten.