Der gläserne Mensch und eine allgegenwärtige Überwachung, die George Orwell einst in seinem düsteren Zukunftsroman für das Jahr 1984 befürchtet hatte, sind heute bereits Realität. Nur besorgen das Bespitzelungsgeschäft nicht finstere Despoten, wie vom britischen Romancier befürchtet, sondern die lieben Bürger selbst. In einem Eigentum-Mehrparteienhaus unserer Leser hat ein neuer Eigentümer auf seiner Wohnungseingangstüre im Stiegenhaus eine digitale Türspion- Kamera mit Bewegungsmelder montiert. „Es handelt sich um eine Kamera mit Videofunktion und Aufzeichnungsmöglichkeit!“, wissen die Mitbewohner genau, denn der „digitale Türspion“ sei erst unlängst zum Testsieger gekürt worden. „Wir als Miteigentümer hätten gerne gewusst, ob solch eine Montage und Aufzeichnung gesetzlich erlaubt sind?“, so die Betroffenen.

Unzulässiger Eingriff

Das hängt auch von individuellen Begleitumständen ab und muss ein Wohnungseigentumsexperte klären (eventuell sogar erst das Gericht). Eine Meldung bei der Datenschutzbehörde (DSB) ist aber verpflichtend.
Werden andere Wohnungen erfasst, ist das nur mit Zustimmung dieser Nutzer (egal ob Eigentümer oder Mieter) zulässig, eine Genehmigung der DSB ist nötig. „Das Erfassen öffentlicher Bereiche (Gehsteig, Straße) ist immer unzulässig, hier erteilt auch die DSB keine Genehmigung“, so Zeger. Davon ausgenommen sei die Echtzeitüberwachung, also eine Kamera ohne Aufzeichnungsmöglichkeit. Diese bedarf keiner Genehmigung durch die DSB, kann aber unzulässig sein. Etwa wenn sie bei einem Nachbarn das Gefühl der Rund-um-die-Uhr-Überwachung auslöst. „Hier ist der OGH sehr streng, sogar eine Kameraattrappe, die ein Überwachungsgefühl auslöst, wurde schon vom OGH als unzulässig eingestuft“, erklärt Zeger.