Im EU-Binnenmarkt sollen alle Konsumenten gleich behandelt werden, unabhängig davon, aus welchem Mitgliedsstaat sie kommen. Soweit das Diskriminierungsverbot, das unter anderem in der Dienstleistungsrichtlinie der Europäischen Union festgehalten ist. Dennoch berichten Konsumenten dem Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) Österreich immer wieder, dass ein Betrieb für ortsansässige Besucher weniger Eintritt verlangt als für angereiste. Berühmte Beispiele waren in der Vergangenheit etwa manche Wintersportorte, wo Touristen teurere Tageskarten verkauft wurden, oder auch unterschiedliche Eintrittspreise beim Disneyland Paris.
Jahrelanger Rechtsstreit
Ein österreichischer Konsument wollte sich diese Praxis nicht gefallen lassen. Vor inzwischen fast zehn Jahren musste er in einer bayrischen Therme 2,50 Euro mehr Eintritt zahlen als die heimischen Badegäste. Diese erhielten einen Rabatt, wenn sie in einer der Gemeinden ansässig waren, die das Berchtesgadener Schwimmbad betreiben.
Klage eingereicht
Der Konsument klagte daraufhin - zum einen wollte er den zu viel gezahlten Betrag zurück, zum anderen sicherstellen, dass ihm dies in Zukunft nicht mehr passiert. Er wurde zunächst von zwei bayrischen Gerichten, dem Amtsgericht (AG) sowie dem Oberlandesgericht (OLG), abgewiesen. Für das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG), das dem Österreicher nun Recht gab, ist diese Zurückweisung unverständlich. "Die Annahme der Fachgerichte, die Grundrechte des Beschwerdeführers seien vorliegend nicht anwendbar oder jedenfalls nicht verletzt, lässt sich unter keinem Blickwinkel nachvollziehen", so die Richter.
Wann höhere Preise gerechtfertigt sind
In welchen Fällen ist es gerechtfertigt, dass Unternehmen von Konsumenten aus anderen Mitgliedsstaaten höhere Preise verlangen? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie in der Rubrik "Dienstleistungsrichtlinie".