In einer Siedlung befindet sich ein Gastgewerbebetrieb. Im Sommer treffen sich die Gäste des Gasthauses mehrmals in der Woche auf der davor liegenden Terrasse. Dort wird gegrillt, Musik gespielt, Krawall gemacht usw. bis spät abends und an Wochenenden auch über Mitternacht. Sowohl öffentliche Institutionen als auch der Betreiber zeigen sich kontraproduktiv hinsichtlich der Emissionen (Lärm, Gestank, etc.). Wir haben kleine Kinder, die zur Schule gehen und lernen müssen - die können nicht schlafen und lernen. Das muss man sich nicht bieten lassen?
Henrik Gießauf, Rechtsanwalt: Ganz generell ist festzuhalten, dass Gastgärten zumeist dem Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung unterliegen und einem Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind. § 76a der Gewerbeordnung hält einige Kriterien fest, wann der Betrieb eines Gastgartens keiner Genehmigung bedarf und der Behörde nur anzuzeigen ist.
Zusammengefasst darf auf max. 75 Plätzen nur Speis und Trank verabreicht werden, es darf zu keinem übermäßigen Lärm (lautes Sprechen, Singen oder Musizieren) durch Gäste kommen, und muss separat mittels Aushang vom Betreiber darauf hingewiesen werden; all dies wird auch regelmäßig von den Gewerbebehörden kontrolliert.
Im Falle einer Neuerrichtung ist zusätzlich auch eine ausreichende Wahrung von Nachbarinteressen hinsichtlich einer möglichen Lärmbeeinträchtigung im Wege einer Einzelfallbeurteilung durch die Behörde erforderlich.
Bei bereits bestehenden, angezeigten oder genehmigten Gastgärten sind nachträgliche Auflagen oder Betriebszeitenbeschränkungen zugunsten von Nachbarn nur möglich, wenn diese „notwendig“ sind.
Ansonsten haben Gastgewerbebetriebe noch die jeweilige Sperrzeitenverordnung ihres Bundeslandes zu beachten.
Einem Gewerberegisterauszug kann die Betriebsart des betreffenden Gastbetriebes entnommen werden.
Verstößt der Gastwirt oder dessen Gäste gegen den Inhalt der Betriebsanlagengenehmigung bzw. gegen die erwähnten Kriterien des § 76a Gewerbeordnung, so sind sie auch schon vor 22 Uhr zur Anzeige berechtigt.