Was passiert, wenn ich meine Entscheidungsfähigkeit verliere? Wer würde für mich dann Entscheidungen treffen? Die Verunsicherung ist gestiegen und Antworten werden gewünscht.
„Gerade in Krisenzeiten ist ein vertrauensvolles Gespräch über die persönliche Absicherung in rechtlichen Belangen wesentlich“, wissen Stephan Plankensteiner und Nicolas Kotzmuth von der Notariatskammer für Steiermark. Ein Gespräch über Orientierung, Sicherheit und die rechtlichen Möglichkeiten zur Schaffung klarer Verhältnisse im Falle des Verlusts der Entscheidungsfähigkeit.
Herr Plankensteiner, was verunsichert die Menschen aktuell?
Stephan Plankensteiner: Die Pandemie hat gezeigt, wie schnell man von einem Ernstfall betroffen sein kann und wie fragil in manchen Fällen die eigene Gesundheit ist. Im Privatbereich liegt ein Hauptaugenmerk auf der Eigenvorsorge. Das betrifft unter anderem die Schaffung klarer Verhältnisse, an wen im Notfall Entscheidungen delegiert werden können.
Inwiefern kann man sich für den Ernstfall absichern?
Nicolas Kotzmuth: Mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Patientenverfügung kann man selbst bestimmen, wie die eigene Zukunft aussieht, auch wenn man nicht mehr Herr oder Frau seiner Entscheidungen sein kann. Neben dem Übertragen von Aufgaben an eine Vertrauensperson kann z. B. auch verfügt werden, dass das Ableben nicht durch den langfristigen Einsatz lebenserhaltender Maschinen hinausgezögert wird.
Was wird in einer Vorsorgevollmacht geregelt?
Nicolas Kotzmuth: Mit der Vorsorgevollmacht – die bei einem Notar als Notariatsakt errichtet werden kann – bestimme ich selbst, wer mich im Falle des Verlusts meiner Entscheidungsfähigkeit vertreten darf. Die von mir bestimmte Person übernimmt dabei die Verpflichtung, mich bestmöglich zu vertreten und hat Entscheidungen so zu treffen, wie ich sie selbst getroffen hätte. In der Vorsorgevollmacht selbst wird etwa die Vollmacht zur Regelung von medizinischen oder auch wirtschaftlichen Angelegenheiten erteilt. Auch die Frage, ob ich im Falle meiner Pflegebedürftigkeit eine Heim- oder lieber eine 24-Stunden-Pflege vorziehe, kann ich in meiner Vorsorgevollmacht regeln.
Und was regle ich in einer Patientenverfügung?
Stephan Plankensteiner: In einer Patientenverfügung kann ich bestimmte medizinische Behandlungen vorweg ablehnen. Die Patientenverfügung wird dann schlagend, wenn ich mich selbst nicht mehr äußern bzw. entscheiden kann. Zu beachten ist, dass die Patientenverfügung unter Mithilfe eines Arztes, der über die medizinischen Konsequenzen aufzuklären hat, zu errichten ist. So eine Patientenverfügung ist dann für den Arzt für 8 Jahre verbindlich, wenn auch eine Rechtsbelehrung z. B. von einem Notar erfolgt ist. Eine Patientenverfügung kann auch insbesondere dann ergänzend zu einer Vorsorgevollmacht abgeschlossen werden, wenn die Bevollmächtigten sich nicht imstande sehen, Entscheidungen über Leben und Tod zu treffen.
Lässt sich in einer Vorsorgevollmacht auch die Vermögensweitergabe im Ablebensfall regeln?
Stephan Plankensteiner: Nein. Die Vermögensweitergabe nach dem Ableben ist in einem Testament zu regeln.
Wie kann ich mich bei einer Notarin oder einem Notar genauer informieren?
Nicolas Kotzmuth: Ab 2022 gibt es in der Steiermark insgesamt 82 Notariate. Es empfiehlt sich, in einem dieser Notariate einen Beratungstermin zu vereinbaren, um die Details zu besprechen. So können dann die richtigen Maßnahmen getroffen werden. Ein Erstgespräch ist hierbei kostenlos.