Es ist sinnvoll, sich mit dem Thema Testament jedenfalls dann auseinanderzusetzen, sobald man Vermögenswerte geschaffen hat. Es kann immer was sein und es ist beruhigend, wenn man seine Hinterlassenschaften in Form eines Testamentes geregelt habe. Weil sich Lebenssituationen oft recht plötzlich ändern können, sollte man jegliche Veränderung der Lebenssituation von Zeit zu Zeit auch einer genaueren Betrachtung unterziehen und bei Bedarf neue Regelungen treffen.

Warum ist es prinzipiell empfehlenswert, ein Testament zu haben?

Marcella Handl: Eine rechtzeitige Vorsorge der persönlichen, rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten schafft Rechtsfrieden und verhindert somit Streit. So sind zumindest das Vermögen und das Auskommen der Familienmitglieder im Falle meines plötzlichen Ablebens abgesichert. Das gilt aber nicht nur für das private Umfeld, sondern insbesondere auch für Unternehmerinnen und Unternehmer bzw. Gesellschafter eines Unternehmens.

Öffentliche Notarin Mag. Marcella Handl & Partner
Öffentliche Notarin Mag. Marcella Handl & Partner © KANIZAJ

Welche Form muss ein Testament haben?

Martin Lux: Im Rahmen der Erbrechtsreform 2017 wurden einige neue Formvorschriften festgelegt. Ein vollständig eigenhändig in leserlicher Handschrift – unter Angabe von aktuellem Datum – geschriebenes Testament, das als letzter Wille erkennbar ist, ist zwar grundsätzlich noch immer formgültig. In der Praxis zeigt sich aber oft, dass gerade bei komplexeren Regelungen das Ergebnis des selbst zu Papier Gebrachten gar nicht das ist, was der Testamentsverfasser eigentlich wollte. Daher ist es jedenfalls empfehlenswert, im Vorfeld eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, das Testament dann von einem Rechtsexperten aufsetzen und vor allem auch im Zentralen Testamentsregister registrieren zu lassen. So ein „fremdhändiges“ Testament muss in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschrieben und mit einem eigenhändigen Zusatz des Testators versehen werden, dass die Urkunde seinen/ihren letzten Willen enthält. Darüber hinaus müssen die Zeugen identifizierbar sein und nicht bloß unterschreiben, sondern neben der Unterschrift auch den Zusatz „als Zeuge“ eigenhändig dazu schreiben. Wird eine Formvorschrift verletzt, kann das Testament deshalb sogar ungültig und daher nichtig sein.

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Gibt es Fragen, die man sich vor der Erstellung eines Testaments stellen sollte?

Marcella Handl: Vor Errichtung eines Testaments oder vor einem Notartermin wäre es wichtig, für sich folgende Fragen beantworten zu können: Wen möchte ich heute berücksichtigen, wenn ich gestern „gegangen“ wäre? Wen würde ich ersatzweise berücksichtigen, wenn mein Erbe vor mir ableben sollte? Wie sind meine Familienverhältnisse überhaupt? Möchte ich vielleicht schon vorab Dinge weitergeben, etwa ein Haus, eine Wohnung oder ein Baugrundstück? Habe ich bereits wesentliche Vermögensgegenstände zum Beispiel an Familienmitglieder verschenkt und diesbezügliche Pflichtteilsregelungen getroffen? Möchte ich vielleicht einzelne Gegenstände an jemand Bestimmten weitergeben? Was passiert mit meinem Unternehmen, wenn ich nicht mehr bin?

Sie empfehlen, ein Testament regelmäßig zu überprüfen. Warum?

Martin Lux: Weil sich Lebensumstände oder auch die Rechtslage ändern können. Daher empfiehlt es sich, in solchen Fällen das Testament jedenfalls einer Überprüfung durch einen Rechtsexperten unterziehen zu lassen.

Wie sieht es aus, wenn der Verstorbene Schulden hatte?

Marcella Handl: Auch die Schulden eines Verstorbenen werden grundsätzlich mitvererbt. Man sollte daher im Rahmen der Rechtsberatung auch allfällige Verbindlichkeiten bzw. Schulden thematisieren.

Was passiert mit dem Vermögen, wenn kein Testament vorliegt?

Martin Lux: Liegt kein (gültiges) Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Danach bekommt der Ehegatte beziehungsweise der eingetragene Partner ein Drittel, die Kinder zwei Drittel. Bei drei Kindern beispielsweise erhält dann jedes Kind zwei Neuntel. Gibt es keine Nach- kommen, erbt der Ehegatte beziehungsweise eingetragene Partner nur zwei Drittel, sofern es noch beide Elternteile des oder der Verstorbenen gibt; die Eltern würden in diesem Fall je ein Sechstel neben dem Ehegatten beziehungsweise dem eingetragenen Partner erben. Nach dem neuen Erbrecht haben Geschwister in diesem Fall aber keinen Erbanspruch mehr. Geschiedene Partner beerben einander ohnehin nicht. Eine Lebensgefährtin oder ein Lebensgefährte können neuerdings auch erben; dies allerdings nur dann, wenn es sonst keinen Verwandten mehr gibt.

Inwiefern unterstützt mich ein Notariat bei der Erstellung des Testaments?

Marcella Handl: Als vom Gesetz bestellte Gerichtskommissäre im Verlassenschaftsverfahren sowie aufgrund ihrer täglichen notariellen Tätigkeit kennen Notarinnen und Notare die Probleme, die im Zuge der Weitergabe von Vermögenswerten auftreten können.

Dieses Wissen ermöglicht dem Notar, bestmöglich zu beraten, sei es bei Übertragungen zu Lebzeiten, bei Vorsorgemaßnahmen für den Fall des Verlustes der Entscheidungsfähigkeit oder auch bei einer Regelung von Erbangelegenheiten vor dem Ablebenszeitpunkt. Eine rechtzeitige Vorsorge der persönlichen, rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten schafft Rechtssicherheit und verhindert Streit. Ein Notar kann hierbei aufgrund seiner jahrelangen Erfahrung optimal begleiten und bei diesen schwierigen Fragen zur Seite stehen.