Das Rechenbeispiel ist einfach und eindrucksvoll: Bei einem Bruttomonatseinkommen von 1500 Euro bei Vollzeit (ein übliches Salär im Handel) bekommt man monatlich eine Pensionsgutschrift von rund 26 Euro, das ergibt nach 45 Jahren eine Pension von etwa 1200 Euro.
Bei einer Teilzeitbeschäftigung zu 50 Prozent schrumpft die Pension in diesem Fall auf etwa 600 Euro. „Obwohl schon so viel darüber berichtet wurde, ist den meisten Frauen, die Teilzeit arbeiten, nicht klar, dass sich das letztlich auf ihre Pension auswirkt – aber auch auf Beträge wie Arbeitslosengeld und Notstandshilfe“, sagt Bernadette Pöcheim. Als Leiterin der Abteilung für Frauen und Gleichbehandlung in der Arbeiterkammer Steiermark beobachtet sie den Trend, dass sich immer mehr Arbeitnehmerinnen mit weniger als 20 Arbeitsstunden pro Woche zufriedengeben, mit Sorge.
„Solange diese Frauen einen gut verdienenden Partner haben, ist die Welt für sie in Ordnung. Aber mittlerweile wird jede zweite Ehe geschieden und im seltensten Fall bekommen die Frauen dann Unterhalt bezahlt“, gibt sie zu bedenken.
Das Pensionssplitting
Was sie Müttern in Teilzeit empfiehlt? „Das sogenannte Pensionssplitting sollte in einer funktionierenden Partnerschaft die Regel sein.“ Außerdem sei an die Ausnutzung aller Möglichkeiten zu denken, die die Elternteilzeit bietet: „Man hat einen Rechtsanspruch darauf, dabei bei Bedarf einmal die Arbeitszeit zu verändern, also zum Beispiel die Stunden aufzustocken, weil es mit dem Kind im Kindergarten schon besser läuft als gedacht.“ Auch eine Lageveränderung der Arbeitszeit sei möglich, sagt Pöcheim und meint damit zum Beispiel die Verschiebung der Arbeitszeit auf einen anderen Wochentag – „etwa wenn man sein Kind sonst nicht rechtzeitig abholen kann“. Man könne die Elternteilzeit auch vorzeitig beenden.
Die Botschaft ist klar: „Möglichst lange möglichst nah an der Vollzeit zu arbeiten, macht sich im Alter bezahlt.“ Einen wichtigen Hinweis hat Pöcheim auch für Frauen, die wegen der Pflege eines Angehörigen nicht arbeiten gehen können: „Ab Pflegestufe 3 des zu Betreuenden gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer freiwilligen kostenlosen Pensionsversicherung.“