In allen Briefkästen des Landes lag dieser Tage eine Mitteilung des Klimaschutzministeriums, die darüber informierte, dass der Klimabonus ausbezahlt wird. Ab September erhalten jeder und jede, der oder die zumindest sechs Monate ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat, 500 Euro ausbezahlt; für Kinder bis 18 gibt es 250 Euro. Die mitgeschickte Vollmacht warf Fragen auf: Wer braucht sie, wer soll sie ausfüllen?
Relevant ist sie nur für jene 1,2 Millionen Menschen, deren Kontodaten nicht beim Finanzamt hinterlegt sind. Alle anderen bekommen den Klimabonus automatisch aufs Konto überwiesen. Das betrifft insgesamt 7,5 Millionen Menschen. Sie bekommen entweder ohnehin regelmäßig Überweisungen vom Staat – etwa eine Pension, Pflegegeld, Familienbeihilfe, Studienbeihilfe oder Arbeitslosengeld – oder haben ihre Kontodaten bei Finanzonline registriert. Sie können die Vollmacht getrost wegschmeißen.
Anders verhält es sich für Menschen, die dem Staat keine Kontonummer mitgeteilt haben oder gar kein Konto besitzen. Sie bekommen den Klimabonus in Form von Gutscheinen ausbezahlt, die sie gegen Bargeld einlösen oder in Geschäften als Zahlungsmittel einsetzen können. Diese Gutscheine werden mit der Post an die Hauptwohnsitzadresse verschickt und werden, um Missbrauch zu vermeiden, nur persönlich zugestellt.
Als RSa-Brief versandt, dürfen sie dem Empfänger von der Post nur persönlich übergeben werden. Und hier kommt die Vollmacht ins Spiel: Wer möchte, dass der Klimabonus-Brief auch vom Mitbewohner oder der Partnerin übernommen werden kann, füllt sie aus und legt sie im Vorzimmer bereit. Klingelt der Briefträger oder die Briefträgerin, können dann auch eingetragene Bevollmächtigte den Gutschein übernehmen.
Ist man weder selbst noch ein Bevollmächtigter zu Hause, wenn der Klimabonus-Brief zugestellt wird, bekommt man, wie bei jedem RSa-Brief einen gelben Zettel in den Briefkasten und muss die Gutscheine bei der nächsten Postfiliale abholen. Das muss dann aber persönlich und mit Lichtbildausweis erfolgen – für die Abholung bei der Post gilt die Vollmacht nicht.