Seit 2015 gibt es in Österreich das Symbole-Gesetz. Es verbietet, Symbole extremistischer Gruppierungen vom terroristischen Islamischen Staat über die militante Kurdische Arbeiterpartei (PKK) bis zu der rechtsextremen Identitären Bewegung Österreich darzustellen, zur Schau zu stellen, zu tragen oder zu verbreiten.

Dabei gelten auch Gesten als Symbole, der sogenannte "Wolfsgruß" der rechtsextremen türkischen Gruppierung "Graue Wölfe" ist folglich auch verboten. Bei wiederholter Handlung droht eine Geldstrafe bis zu 10.000 Euro oder eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat nun bestätigt, dass gegen das Gesetz an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Ein Beschwerdeführer, der online auf Fotos den "Wolfsgruß" gezeigt hatte, wurde daher zu Recht in einem Verwaltungsstrafverfahren als schuldig erkannt.

Symbole-Gesetz rechtfertigt nicht immer Versammlungs-Untersagung

Das Symbole-Gesetz sei ohne Prüfung aber nicht ausreichend, um Versammlungen zu untersagen, entschied der VfGH in einem zweiten Fall. Konkret hatte die Landespolizeidirektion Wien die "Kundgebung für Frieden und Demokratie in Kurdistan" untersagt, da eine Fahne der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) verwendet worden wäre. Das Verwaltungsgericht Wien gab der Entscheidung der Polizei recht.

Der VfGH urteilte, dass das Verwaltungsgericht prüfen hätte müssen, ob die Fahne verwendet wurde, um "verpönte Ziele" der PKK zu verfolgen. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass das Symbol "als Stilmittel des Protests gegen das Symbole-Gesetz" verwendet werden sollte. Ohne diese Prüfung sei das Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt worden, urteilte der VfGH heute.

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