Die Novelle zur aktuellen Covid-Maßnahmenverordnung von Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne), die ab Montag die 2G-Regel für Lokale, Hotels und Dienstleistungen einführt, ist fertig.
In der letzten Textversion, die Sonntagabend kundgemacht werden soll, heißt es unter anderem, dass für schulpflichtige Kinder der "Ninja-Pass", in den Schultests eingetragen werden, dem 2G-Nachweis gleichgestellt wird - und zwar auch am Wochenende. Kinder unter zwölf Jahren bleiben weiter von der Nachweispflicht ausgenommen.
Weg fällt außerdem die Gültigkeit von Antigen-Selbsttests, die in ein behördliches System eingetragen werden, sowie von Antikörpertests für den 3G-Nachweis am Arbeitsplatz. Antigen-Tests, die von befugten Stellen - etwa von Teststraßen - durchgeführt werden, gelten für Arbeitnehmer weiterhin 24 Stunden ab Abnahme, berechtigen aber nicht mehr zum Eintritt in Gastro, Hotels, zu Veranstaltungen, und so weiter.
Die 2G-Verordnung
Eine mit der Verordnung versandten Pressemitteilung Mücksteins fasst die Änderungen wie folgt zusammen:
Aus 3G wird 2G: Überall dort, wo bislang 3G galt, haben nur noch geimpfte und genesene Personen Zutritt. Dies gilt für:
- körpernahe Dienstleistungen,
- Gastronomie, Nachtgastronomie, Hotellerie und ähnliche Settings,
- den Kulturbereich (Theater, Kinos und Opern, nicht aber Museen),
- Sport und Freizeiteinrichtungen
- Besuche in Krankenhäusern und Alten- und Pflegeheimen, davon ausgenommen sind etwa Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung oder die Begleitung bei der Geburt. In geschlossenen Räumen ist zusätzlich eine FFP2-Maske zu tragen.
Übergangsfrist bis 6.12.2021: Bis dahin ist der Zutritt auch mit Erstimpfung und zusätzlichem PCR-Test möglich.
Arbeitsplatz: Grundsätzlich gilt die 3G-Regel, in besonders sensiblen Bereichen werden strengere Regeln vorgeschrieben.
- Mitarbeiter in der Nachtgastronomie und von Großveranstaltungen (ab 250 Teilnehmer:innen), die weder geimpft noch genesen sind, können auch einen gültigen PCR-Test vorweisen. Nur PCR-getestete Personen müssen aber zusätzlich eine FFP2-Maske tragen.
- Für Mitarbeiter in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen gilt dieselbe Regel. Nur getestete Personen müssen also eine FFP2-Maske tragen. Darüber hinaus ist in diesem Setting für geimpfte und genesene Personen ein Mund-Nasen-Schutz vorgeschrieben.
Antikörpertests sind nicht mehr als G-Nachweis gültig.
Für Veranstaltungen gilt:
- Mehr als 25 Teilnehmer:innen: 2G-Pflicht
- Mehr als 50 Teilnehmer:innen: Anzeigepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde bis 1 Woche vor der Veranstaltung, Ernennung eines/einer COVID-19-Beauftragten, Erstellung eines Präventionskonzepts
- Mehr als 250 Teilnehmer:innen: Bewilligung durch Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich
Generelle FFP2-Maskenpflicht im gesamten Handel, in Museen und Bibliotheken – überall dort, wo kein G-Nachweis vorgeschrieben ist.
Hochrisikoerlass und damit Ausreisekontrollen fallen weg.
Grüner Pass:
- Gültigkeit für neun Monate nach der 2. Impfung, danach braucht es eine 3. Dosis für ein gültiges Zertifikat (tritt am 6.12.2021 in Kraft).
- Für Janssen-Geimpfte gilt ab 3.1.2022: Es braucht eine 2. Dosis für einen gültigen Grünen Pass.
Kinder und Jugendliche: Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind von der G-Nachweispflicht ausgenommen und müssen somit kein Testergebnis vorweisen. Für Kinder und Jugendliche zwischen 13 und 15 Jahren (schulpflichtiges Alter) gilt: Der Ninja-Pass wird dem 2G-Nachweis gleichgestellt und gilt daher auch als Zutrittsnachweis fürs Restaurant, Kino oder Seilbahnen. Nach Beendigung des neunten Schuljahres müssen auch Jugendliche über einen 2G-Nachweis verfügen, um 2-G-Settings betreten zu dürfen.
Richtigstellung: In einer ersten Version dieses Artikels hieß es, dass die Gültigkeit der Antigennachweise für den Arbeitsplatz noch einmal verkürzt würde; sie liegt aber wie bisher schon bei 24 Stunden. Neu ist, dass Antikörpertests und Antigen-Selbsttests nicht mehr als 3G-Nachweise zählen. Wir bedauern. - gr
Georg Renner