Der Wechsel von Sebastian Kurz vom Kanzleramt als Abgeordneter in das Parlament wird von den Oppositionsparteien auch als Flucht in die Immunität kommentiert. Kann es eine Flucht in die Immunität, ein Schutz vor weiterer Strafverfolgung sein?
CHRISTOPH BEZEMEK: Die „Flucht in die Immunität“ ist eine politische Bewertung. Rechtlich lässt sich Derartiges nicht ohne Weiteres aufrechterhalten; zumal ja der gewährte Schutz keineswegs absolut ist und das letzte Wort dem Nationalrat selbst zukommt.
Sind von der parlamentarischen Immunität auch Handlungen vor der Zeit als Abgeordneter geschützt?
Die Bundesverfassung bestimmt allgemein, dass Mitglieder des Nationalrates ohne Zustimmung des Nationalrates nur dann wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden dürfen, wenn diese „offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit“ des Mandatars steht. „Offensichtlich“ meint dabei eine Beweisregel für die verfolgende Behörde und sagt nichts über die Qualität der Tat oder des Zusammenhangs mit der Tätigkeit aus. Es wird also auf die Mitgliedschaft zum Nationalrat abgestellt, mit der eben auch diese „außerberufliche Immunität“ korrespondiert. Letztlich kann aber der Nationalrat auch auf Betreiben des Mandatars mit der Frage nach einem politischen Zusammenhang befasst werden und darüber entscheiden.