Schon länger brodelt die Debatte um eine mögliche Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen. Manche Bundesländer haben eine solche bereits für das Gesundheits- oder Kindergartenpersonal angekündigt. Neu aufgekocht hat die Debatte am Dienstag die niederösterreichische Bildungslandesrätin Christiane Teschl-Hofmeister mit dem Vorstoß, eine Impfpflicht für neu angestellte Lehrer einzuführen, sollte davor nicht eine bundeseinheitliche Lösung gefunden werden.
Bildungsminister Heinz Faßmann argumentierte hingegen im Ö1-Morgenjournal, er glaube nicht, dass man eine Lex Specialis nur für Lehrer machen könne. Vielmehr wolle er alle Berufsgruppen mitnehmen, die engen Kontakt zu anderen Menschen haben, so Faßmann.
Klein: "Zulässige Differenzierung"
Arbeitsrechtsexperte Christoph Klein von der Arbeiterkammer Wien widerspricht. Es komme auf die Begründung an: "Ob einzelne Berufsgruppen im öffentlichen Dienst gesetzlich zu einer Impfung verpflichtet werden können, hängt davon ab, ob das sachlich begründet werden kann. Bei Lehrern halte ich das für zulässig", sagt Klein. Es bleibe aber eine gewisse Unsicherheit, solange der Verfassungsgerichtshof nicht darüber entschieden habe, "es ist Aufgabe des Gesetzgebers, vorher abzuschätzen, ob eine Impfpflicht für die jeweilige Berufsgruppe verfassungskonform ist", so der Jurist.
Alle bisher angekündigten Impfpflichten betreffen nur Neuanstellungen im jeweiligen Beruf. Hier sind die Möglichkeiten eindeutig, sagt Klein: "Grundsätzlich kann jeder Arbeitgeber für sich entscheiden, ob er ausschließlich Geimpfte einstellt oder nicht. Einstellungsdiskriminierung gilt nur für Merkmale wie etwa das Geschlecht oder die Hautfarbe, nicht aber für den Impfstatus."
Arbeitsrechtsexperten uneinig
Unklarer ist die Lage jedoch bei bereits Beschäftigten. Dieses Thema war bei politisch Verantwortlichen bisher tabu, hier sind sich auch Arbeitsrechtler uneinig, erklärt Klein: "Die einen sind der Meinung, das Verlangen von Tests und die Auskunft über den Impfstatus sind im Rahmen der Fürsorgepflichten des Arbeitgebers zulässig. Die anderen sagen, in der Covid-Maßnahmenverordnung sind nur bestimmte Situationen und Berufsgruppen - wie etwa das Gesundheitspersonal - geregelt, ansonsten seien die Arbeitnehmer zu nichts verpflichtet."
Diese Unklarheit macht auch Kündigungen wegen einer fehlenden Impfung noch brisanter. Solche gebe es bereits, diese würden aber wahrscheinlich bis zum OGH wandern, eine höchstgerichtliche Entscheidung ist daher wohl frühestens in einem Jahr zu erwarten, schätzt der Arbeitsrechtler. Klein sieht hier die Politik und konkret Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein dringend gefordert: "Es ist Betrieben und Arbeitnehmern unzumutbar, auf Gerichtsurteile warten zu müssen. Das sollte die Politik regeln." Nach Kleins Ansicht würde dafür die Covid-Maßnahmenverordnung genügen, dort müsste der Gesundheitsminister verordnen können, ob Arbeitgeber Impfungen anordnen dürfen oder nicht.
Peter Schöggl