Die Zahlen machen es möglich: In neun Tagen beendet Österreich weite Teile seiner Corona-Maßnahmen: Ab 19. Mai dürfen Lokale, Hotels, Sport- und Kulturstätten wieder aufsperren, Schulen nehmen den vollen Präsenzbetrieb wieder auf, auch Veranstaltungen werden in beschränktem Ausmaß wieder erlaubt. Wie genau diese Öffnung im Detail ablaufen wird, gab die Regierung heute bekannt. Erstmals seit sieben Monaten liegt die Sieben-Tages-Inzidenz wieder unter 100.

"Wir haben ausschließlich gute Nachrichten zu berichten", begann Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP). Die Zahl der Infizieren sinke, jene der Geimpften steige. Man sei "deutlich besser" als andere Länder durch die dritte Welle gekommen. Und die aktuelle Lage ermögliche nun auch entsprechende Öffnungsschritte. "Wie versprochen werden diese stattfinden - in allen Branchen und Bereichen." Dies sei "eine Freude für uns alle".

Der Einsatz der FFP2-Maske habe sich bewährt, deshalb werde man diesen auch beibehalten. Der "grüne Pass" werde als Eintrittskarte in Lokal und Co. gelten, "die Gruppe der Ungeimpften, die sich dafür testen lassen müssen, wird immer kleiner".

Hochzeiten und Großveranstaltungen bleiben untersagt

Vieles sei möglich, aber Hochzeiten und Großveranstaltungen und große private Feiern im Freien mit mehr als 10 Personen können weiterhin nicht stattfinden. Das soll spätestens mit 1. Juli möglich sein, wenn sich das Infektionsgeschehen weiter beruhigt hat. "Wir sind alle keine Hellseher." Kurz appellierte an die Bevölkerung, hier keine Schlupflöcher - wie Hochzeiten mit 49 Personen ohne Essen - zu suchen. Das weitere Tragen der Maske "ist nichts, was Freude macht". Dies sei aber weiter nötig, erklärte der Kanzler. "Freuen wir uns über die Öffnungsschritte, aber gehen wir mit Vorsicht an die Dinge heran."

"Freude" empfinde auch Vizekanzler Werner Kogler (Grüne). "Freude ist aber nicht gleich Leichtsinn." Die Regeln müssen weiter eingehalten werden. Er bedankte sich für die Einhaltung der Regeln und die Erarbeitung von Sicherheitskonzepten, auch in den Vereinen. Er hielt zudem dezidiert fest, dass bei direkter Sportausübung keine Maskenpflicht herrschen wird. Die Voraussetzung für diese Öffnungen sei aber, "dass alle mitmachen". Nur so könne man "den neuen Frühling" genießen.

Mückstein: "Keine Ausgangssperre mehr geben"

Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) umriss die Lage in den Spitälern. Diese sei weiterhin ernst, aber eine Entspannung sei in Sicht. Angesichts der psychischen Auswirkungen auf die Kinder begrüßte er vor allem die Öffnung der Schulen, die wieder in den Präsenzunterricht wechseln. "Es wird auch keine Ausgangssperre mehr geben", man müsse künftig nicht mehr begründen, wenn man das Haus verlasse.

Die Öffnungsschritte seien "kein Geschenk, sondern der Lohn für unsere Anstrengungen in den letzten Monaten", so Mückstein. Er werde aber weiterhin "ein strenges Auge" auf die Lage haben. Zudem betonte er die Wichtigkeit, die zweite Teilimpfung in Anspruch zu nehmen.

Auch Tourismusministerin Elisabeth Köstinger (ÖVP) zeigte sich erfreut darüber, dass die Betriebe nun bald wieder "die österreichische Gastfreundschaft" anbieten können. Man müsse sich nun aber "gemeinsam zusammenreißen", dass die Öffnungen auch sicher sind. Wer sich länger als 15 Minuten im einem Lokal aufhält, müsse sich registrieren. Damit sind kurze Besuche bei Fast Food Restaurants auch ohne möglich.

AK und Hoteliervereinigung freuen sich auf Öffnungen

AK-Präsidentin Renate Anderl begrüßt die Öffnungsschritte. Zwar sei zu befürchten, dass die Infektionszahlen wieder steigen, aber ein Besuch im Gasthaus sei ein guter Anreiz, sich testen zu lassen. Dass die Beschäftigen in Hotels und Restaurants kontrollieren müssen, ob die Gäste unter die "3G-Regel" fallen - also getestet, geimpft oder genesen sind - und zudem noch ihre Kontaktdaten aufnehmen müssen, geht für die Arbeiterkammerpräsidentin in Ordnung, wie sie im Ö1-Morgenjournal erklärt. "Von der Gastronomie wissen wir von vielen Beschäftigten, dass ist schon ein Mehraufwand, das ist keine Frage. Aber die brauchen einen Job, die wollen einen Job." Anderl appelliert in diesem Zusammenhang auch an die Gäste, die Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten. 

Auch Michaela Reitterer, Präsidentin der Hoteliervereinigung, freut sich auf die Öffnungen. "Während wir hinter den Kulissen noch vieles für den 19. Mai vorbereiten, von letzten Bestellungen bis hin zu den Hygienemaßnahmen, kommen auch immer mehr Buchungen herein". Unklar sei aber noch, wann und wie viele Tests die Gastgeber bekommen sowie Fragen zum digitalen Grünen Pass. Wenn dies geklärt sei, stehe "einem Super-Sommer für Gäste nichts im Weg, auch wenn internationale Gäste sehr fehlen", sagt Reitterer im Ö1-Morgenjournal.

Das sind die Eckpunkte:

  • Sollte es - wider Erwarten - wieder zu einem Anstieg der Fallzahlen kommen, sind die Öffnungsschritte obsolet.
  • Die "Kontaktreduktion" zwischen 22 Uhr und 5 Uhr früh bleibt aufrecht, um "Corona-Partys" entgegenzuwirken. In dieser Zeit dürfen einander in geschlossenen Räumen weiterhin maximal vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten und sechs minderjährige Kinder treffen (eigene Kinder oder Kinder, gegenüber denen Aufsichtspflicht besteht, sind nicht einzurechnen), im Freien zehn Erwachsene und zehn Kinder.
  • Das gilt auch für Gaststätten, auch die Sperrstunden für Restaurants, Freizeiteinrichtungen, etc. werden entsprechend festgesetzt, um 22 Uhr muss geschlossen werden. Diese Sperrstunde gilt auch für die Abholung von Waren, Speisen oder Getränken. Zum nötigen Nachweis dafür, dass von den Kunden keine Infektionsgefahr ausgeht, siehe unten. Für die Abholung von Speisen und für Imbiss-Buden entfällt diese Nachweispflicht.
  • Für Beherbungsbetriebe gilt ebenfalls die Nachweispflicht - außer es handelt sich um eine Unterbringung ohne allgemein zugängliche Bereiche (zum Beispiel Ferienwohnungen).
  • In vielen Betriebsstätten werden künftig die Kontaktdaten erhoben (Vor- und Familienname, Telefonnummer und, sofern vorhanden, E-Mail-Adresse, siehe dazu auch weiter unten). Das gilt nicht bei Zusammenkünften im Freien mit Abstandspflicht.
  • In Bus, Bim und Bahn muss weiterhin Maske getragen werden.
  • Künftig sind - dank der steigenden Durchimpfungsrate - wieder drei Besucher pro Tag und Bewohner in Alten- und Pflegeheimen, auch in Spitälern möglich.

Die Quadratmeterregel fällt - allerdings nur im Freien und wenn ohnehin Test, Impfung oder überstandene Krankheit nachzuweisen sind. Hier gilt nur noch die Zwei-Meter-Abstandsregel.

Für Orte, die ohne Nachweis betreten werden dürfen (Handel, Museen, Kunsthallen, Bibliotheken, etc.) gilt weiterhin die 20-Quadratmeter-Regel, ebenso für Sportstätten und Freizeiteinrichtungen. Für Messen gilt - im Gegensatz etwa zu Einkaufszentren - auch die Nachweispflicht.

Für Sportstätten und Freizeiteinrichtungen gilt außerdem - ebenso wie für Gaststätten - eine Registrierungspflicht (Vor/Nachname sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse müssen erhoben werden). Es gibt aber Ausnahmen, zum Beispiel für Tiergärten, Zoos und Freibäder (Ausnahme von der Ausnahme dort wiederum: der längere Aufenthalt in der Gaststätte des Bades). Außerdem gelten für Sportstätten und Freizeiteinrichtungen folgende Regelungen:

Sportstätten:

  • Sportausübung in jeglicher Form wird ab 19. Mai wieder möglich sein. Sowohl Einzel- als auch Mannschaftssportler können damit Indoor wie Outdoor wieder ihrer Leidenschaft nachgehen.
  • Geöffnet haben auch Sportstätten nur von 5 bis 22 Uhr. Zutritt dürfen nur jene Personen bekommen, die einen Nachweis dafür liefern, dass von ihnen keine Gefahr der Ansteckung ausgeht (siehe unten).
  • Vorgeschrieben ist auch das Tragen einer FFP2-Maskeausgenommen bei der Ausübung des Sports und in Feuchträumen. Außerdem ist gegenüber Personen, mit denen man nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, ein Abstand von zwei Metern zu halten – außer bei Sportarten, die Körperkontakt erfordern.

Freizeiteinrichtungen:

  • Unter dem Begriff “Freizeiteinrichtungen” fasst die Verordnung mehrere Einrichtungen zusammen. Konkret werden Vergnügungsparks, Bäder, Tanzschulen, Wettbüros, Schaubergwerke, Bordelle, Indoorspielplätze, Paintballanlagen, Museumsbahnen und Tierparks genannt. Auch hier gelten Öffnungszeiten von 5 bis 22 Uhr, zudem müssen alle Besucher Test, Impfung oder überstandene Infektion nachweisen.
  • In geschlossenen Räumen herrscht FFP2-Maskenpflicht, wobei Nassräume ausgenommen sind. Im Freibad muss man also keine Maske tragen.
  • Für den Verkauf von Speisen und Getränken gelten dieselben Regeln wie in der Gastronomie. Im Freien dürfen Speisen und Getränke an Imbissständen allerdings auch im Stehen konsumiert werden.

Für Zusammenkünfte in Kultureinrichtungen wie Theatern, Konzertsälen oder Kinos gelten Beschränkungen, was die Zahl der Personen betrifft: Es darf bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern mit zugewiesenen Sitzplätzen nur die Hälfte der Personenkapazität ausgeschöpft werden - maximal 1.500 Teilnehmer in geschlossenen Räumen und maximal 3.000 im Freien. Es gelten Masken- und Nachweispflicht, bei Veranstaltungen bis 50 Teilnehmer ohne Sitzplätze auch die Registrierungspflicht.

Was Geburtstagsfeiern und Zusammentreffen im privaten Bereich betrifft, gilt folgende Regel: In geschlossenen Räumen dürfen sich maxmial vier Erwachsene aus vier Haushalten treffen. Wenn Kinder dabei sind, dürfen es mehr sein. Im Freien dürften maximal 10 Personen zusammenkommen.

Für außerschulische Jugendarbeit oder Ferienlager gilt eine Personenbeschränkung von maximal 20 Teilnehmern und vier Betreuungspersonen. Zu anderen Gruppen am selben Ort muss eine räumliche oder zeitliche Trennung gegeben sein. Bei Vorliegen eines Präventionskonzeptes können Abstandsregel und Maskenpflicht entfallen. Es gilt auch hier die Nachweispflicht - aber nicht für Kinder unter 10 Jahren.

Die Nachweispflicht

Als Nachweis einer "geringen epidemiologischen Gefahr", also als "Eintrittskarte" in Institutionen, bei denen man andere Leute trifft - seien es Gaststätten, der Friseur oder Freizeiteinrichtungen gelten ein (behördlich dokumentierter) Selbsttest, ein Test etwa bei einer der Teststraßen, eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und überstandene Infektion oder ein Nachweis über eine Impfung.

Die Zutrittstests hätten sich in den vergangenen Monaten mehrfach bewährt, heißt es aus der Bundesregierung – etwa bei den Eintrittstests zu körpernahen Dienstleistern wie Friseuren oder in der „Modellregion“ Vorarlberg.

Nicht alle Tests gelten gleich

Aber nicht alle Tests sind gleich, was die Verordnung angeht. So wird es drei unterschiedliche Zeiträume geben, über die die verschiedenen Tests gültig sein werden: Die hoch zuverlässigen PCR-Tests (darunter auch die Gurgel-PCR-Tests) werden 72 Stunden lang gelten; Antigen-Schnelltests, die etwa auf Teststraßen oder in Schulen eingesetzt und beurkundet werden, gelten 48 Stunden lang. Als dritte Kategorie werden Selbsttests, die zu Hause vorgenommen und digital beurkundet werden, 24 Stunden lang gelten.

Zutrittstests vor Ort

Wie Tourismusministerin Köstinger erneut erklärte, sollen Betriebe die Möglichkeit haben, Gäste mit Schnelltests zu testen. Dazu sollen Tourismus- und Gastrobetriebe mit Gratistests versorgt werden. Aber: "Bitte nutzen Sie das Angebot in den Teststraßen." Denn vor Ort könne nicht immer ein Zertifikat ausgestellt werden, der Test gilt dann nur als Zutritt zu Gaststätte oder Hotel.

Festgestellt wird in der Verordnung auch, dass eine solche "Vor-Ort-Testung" nur in Ausnahmefällen herangezogen werden und auf die anderen Vorab-Nachweise zurückgegriffen werden sollte.

Ab dem 22. Tag und 9 Monate lang

Die Fristen für die Impfung: Die Zutrittsberechtigung gilt bei der Erstimpfung ab dem 22. Tag danach, ab der Zweitimpfung sofort, aber nur neun Monate lang, ab dem 22. Tag bei Einmal-Impfstoffen (derzeit nur Johnson & Johnson), und zwar ebenfalls neun Monate lang.

Auch bei Erst-Geimpften kann eine "geringe epidemiologische Gefahr" bestätigt werden, allerdings nur dann, wenn für den Zeitraum von 21 Tagen davor ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag.

Als Nachweis gelten auch ein Absonderungsbescheid für eine infizierte Person aus den zurückliegenden sechs Monaten oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate ist.