Frist ist laut dem Schreiben ans Bundeskanzleramt der 26. April. Die Opposition hatte bereits mehrmals beklagt, keine Akten und Unterlagen aus dem Ballhausplatz geliefert bekommen zu haben. Der Bundeskanzler habe sich zwar nach dem Einlangen des Oppositionsschreibens zum Gegenstand geäußert, schreibt der VfGH. Er habe jedoch nicht "der Aufforderung zur Vorlage von vom Antrag betroffenen Akten und Unterlagen entsprochen", heißt es weiter. Ohne Kenntnis dieser sei die Erfüllung des "dem Untersuchungsausschuss verfassungsgesetzlich übertragenen Kontrollauftrages" nicht möglich, lautet der Hinweis des Höchstgerichts.
Die Opposition - konkret SPÖ, FPÖ und NEOS - hatte sich vor rund zwei Wochen in einem Schreiben an den VfGH gewandt. Kurz habe zwar eine Vielzahl an Akten und Unterlagen, insbesondere des Verfassungsdienstes übermittelt, heißt es darin - jedoch kein einziges E-Mail von ihm selbst. Ebensowenig lägen dem U-Ausschuss Unterlagen zu Terminen des Kanzlers während des Untersuchungszeitraums vor.