Das im Vorjahr geltende Betretungsverbot für Sport- und Freizeitbetriebe sowie die Auskunftspflicht von Gastronomen bei Covid-19-Verdachtsfällen waren gesetzwidrig. Das hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in zwei am Freitag veröffentlichten Entscheidungen festgestellt.
Dagegen war das Mitte November bis Anfang Dezember geltende Distance Learning an den Schulen sachlich gerechtfertigt.
Die Beschwerde gegen die Gastro-Auskunftspflicht richtete sich
gegen eine im Dezember 2020 außer Kraft getretene Verordnung des Magistrates der Stadt Wien. Dieser zufolge waren Betriebsstätten wie Gasthäuser verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde bei Corona-Verdachtsfällen bestimmte personenbezogene Daten (etwa von Kunden) zu übermitteln.
Der VfGH kam laut einer Aussendung zur Ansicht, dass diese Datenerhebung und -übermittlung einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz darstellen. In so einem Fall sei es "erforderlich, dass die Behörde aktenmäßig nachvollziehbar macht, auf Grund welcher tatsächlichen Umstände sie die betreffende Maßnahme für erforderlich und insgesamt angemessen hält". Da diese Entscheidungsgrundlage nicht erkennbar war, habe die angefochtene Regelung gegen das Epidemiegesetz verstoßen.
Ähnlich auch die Argumentation beim im Frühjahr 2020 geltenden Betretungsverbot von Sport- und Freizeitbetrieben. In diesem Fall hatte sich der Inhaber eines Fischteiches gegen eine Strafe gewehrt, weil er nicht dafür gesorgt hatte, dass sein Gelände nicht von fremden Personen betreten wird.
Hier ortete der VfGH einen Verstoß gegen das sogenannte Legalitätsprinzip: Grob gesagt darf Verwaltungshandeln wie die Erlassung einer Verordnung nur auf Basis von Gesetzen erfolgen. Dabei darf dieses Gesetz zwar durchaus weit gefasst sein und dem Verordnungsgeber einen gewissen Spielraum überlassen - allerdings muss dieser dann auch genau darlegen, auf welcher Grundlage er die von ihm erlassenen Maßnahmen getroffen hat.
Distance Learning war gesetzeskonform
Das war hier nicht der Fall: Die vom Gesundheitsministerium vorgelegten Verordnungsakten ließen nicht erkennen, "welche Umstände im Hinblick auf welche möglichen Entwicklungen von COVID-19 dafür ausschlaggebend waren, das Betreten von Freizeit- und Sportbetrieben zu untersagen", so der VfGH. Damit folgte er seinen bereits im Juli 2020 getroffenen Leitentscheidungen.
Anders dagegen die Beurteilung des Distance Learning im November und Dezember 2020. Hier hatten sich mehrere Schüler beschwert, dass dadurch gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Recht auf Bildung verstoßen werde. Dem folgte der VfGH nicht: Zwar führe der Fernunterricht zu großen Belastungen für Lehrer, Eltern und Schüler - diese Form des Unterrichts könne auch den verfassungsrechtlichen Bildungsauftrag der Schule auf Dauer nicht erfüllen.
Allerdings sei im konkreten Fall "angesichts der wissenschaftlich belegten Unsicherheit über die Verbreitung von COVID-19, der epidemiologisch nachgewiesenen Lage zum Entscheidungszeitpunkt sowie insbesondere der Möglichkeit der pädagogischen Betreuung am Schulstandort" die Maßnahme für diesen kurzen Zeitraum sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig gewesen.