Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) berät in seiner heute, Dienstag, gestarteten März-Session etwa 350 Fälle. Einen großen Teil davon machen Corona-Themen aus, doch auch anderes kommt nicht zu kurz. Das Spektrum reicht vom Medikamentenverkaufsverbot in Drogeriemärkten bis zur - gerade in Corona-Zeiten - kurios anmutenden Frage, ob das Tragen eines Kuhkostüms einen Verstoß gegen das Anti-Gesichtsverhüllungssgesetz darstellt.
Behandelt wird auch das Thema Homeschooling. Mehrere Schüler wenden sich mit Individualanträgen auf Verordnungsprüfung dagegen, dass der Unterricht von 17. November bis 6. Dezember 2020 als "Distance Lerning" durchgeführt wurde. Entsprechende Regelungen der Covid-19-Schulverordnung würden gegen den Gleichheitsgrundsatz als auch gegen das Grundrecht auf Bildung verstoßen, argumentieren die Schüler.
Einer der Antragsteller ist der Murauer Anwalt Günter Novak-Kaiser. Er hatte sich bereits im Vorjahr erfolgreich an den VfGH gewandt. Nun fordert er eine sofortige Öffnung der Schulen.
Um den sogenannten Apothekenvorbehalt geht es - nicht zum ersten Mal - aufgrund eines Individualantrags der Drogeriemarktkette dm. Das Unternehmen wendet sich gegen Vorschriften, wonach auch nicht rezeptpflichtige Arzneimittel nur von Apotheken bezogen sowie im Kleinverkauf oder durch Fernabsatz abgegeben werden dürfen. Bei dm sieht man hier einen Verstoß gegen das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung.
In der Verhüllungscausa geht es um einen Beschwerdeführer, der 2018 in ein Kuhkostüm samt Kuhmaske schlüpfte, um bei einer Veranstaltung zum Thema "Milch" Flugblätter zu verteilen. Er wollte damit auf sein Anliegen, den Tierschutz, hinweisen. Er erhielt eine Geldstrafe wegen Verstoßes gegen das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz und sieht sich dadurch im Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit verletzt.
Auch zwei Politiker-Themen stehen an. Einerseits geht es um die beiden ehemaligen Salzburger SPÖ-Politiker Heinz Schaden und Othmar Raus, die 2017 wegen Untreue verurteilt wurden und dadurch einen Großteil ihrer Politikerpensionen verloren. In den dagegen erhobenen Beschwerden wird u.a. geltend gemacht, dass die Bestimmungen des Salzburger Bezügegesetzes 1992 in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig seien. So sei es sachlich nicht gerechtfertigt, dass ein pensionierter Politiker im Fall einer strafgerichtlichen Verurteilung wesentliche härtere pensionsrechtliche Nachteile erleide als ein aktiver Politiker oder ein aktiver Beamter.
Um das Recht auf Auskunft über die Bezugsfortzahlung an ehemalige Nationalratsabgeordnete geht es in der Beschwerde eines Journalisten. Vom Nationalratspräsidenten war ein einsprechender Antrag mit Hinweis auf den Datenschutz abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sah dadurch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verletzt. Die erfolgte Auskunftsverweigerung sei nämlich "in einer demokratischen Gesellschaft nicht erforderlich" und damit unverhältnismäßig.
U-Ausschuss klagt auf mehr Informationen
Auch ein Thema aus dem Ibiza-Untersuchungsausschuss steht an. Es geht um die Frage, ob das Finanzministerium die E-Mails der Leitern des Beteiligungsmanagements im Bund vorlegen muss. Die Abgeordneten von SPÖ, FPÖ und NEOS begründen ihren Antrag damit, dass der Bundesminister seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung, dem U-Ausschuss im Umfang des Untersuchungsgegenstandes alle Akten und Unterlagen vorzulegen, bisher nicht bzw. nicht vollständig entsprochen habe.
Nicht zuletzt stehen auch Asylfragen zur Entscheidung an. Es geht einerseits um den Ausschluss von der Ausübung eines Lehrberufs, andererseits aber auch um die Frage, ob auch Unionsbürger ein Recht auf Asyl haben. Den Anlassfall liefert ein Staatsangehöriger der Republik Litauen, der sich als Jude und Menschenrechtsaktivist in seinem Heimatstaat der Verfolgung durch Rechtsextremisten ausgesetzt sah und kein Asyl in Österreich bekam.