Am Montag, 8. Februar, endet der großflächige Lockdown in Österreich, Handel und "körpernahe Dienstleister" - darunter fallen etwa Friseure, Masseure, Kosmetiker und Fußpfleger - dürfen wieder aufsperren.
Allerdings nur für Kunden, die sich aktuell auf das Coronavirus haben testen lassen. Jetzt liegt der Kleinen Zeitung der konkrete Verordnungstext von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) vor, der Hauptausschuss des Nationalrats wird ihn am Donnerstagabend absegnen.
Wer sich selbst ein Bild machen will: Hier der finale Verordnungsentwurf zum Download:
4. Covid-SchuMaVO
Die Details für Friseurbesuche und andere solche Dienstleistungen stehen in § 5 Absatz 3 der Verordnung: Betriebe müssen demnach schon beim Betreten des Geschäfts kontrollieren, ob ihre Kunden "einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2" haben, der vor maximal 48 Stunden abgenommen worden sein darf. Wer den Kunden nicht persönlich identifizieren kann, muss per Ausweis überprüfen, ob der Test tatsächlich von ihm ist. Sowohl Kunden als auch Unternehmen riskieren Strafen (bis zu 500 bzw 3600 Euro), wenn sie ohne negatives Testergebnis das Geschäft betreten.
Welche Test werden anerkannt?
Freilich gelten nicht alle negativen Testergebnisse gleich. In § 17 der Verordnung heißt es: "Als Testergebnisse im Sinne dieser Verordnung sind jene Nachweise zu verstehen, die im Rahmen von Tests durch dazu befugte Stellen erlangt werden."
Was damit gemeint ist, findet sich in den rechtlichen Erläuterungen zu der Verordnung, die später auch auf der Website des Gesundheitsministeriums veröffentlicht werden sollen: "Es wird festgelegt, dass alle in Österreich erlangten Testnachweise wie z.B. jene in öffentlichen Teststraßen, Apotheken, medizinischen Labors, durch Betriebsärzte (...), herangezogen werden können."
Was jedoch klar sein soll: Selbsttests werden zum Friseurbesuch nicht anerkannt.
Kinder bis 10 und vormals Erkrankte ausgenommen
Zwei größere Gruppen werden aber von der Pflicht ausgenommen, einen aktuellen Test vorzuweisen: Kinder unter zehn Jahren sind nach § 16 Abs 12 ausgenommen - sie dürfen also auch ohne Vortest zum Haare schneiden kommen.
Abermals in der Verordnung enthalten ist die Ausnahme für Menschen, die bereits an Covid-19 erkrankt waren. Wer ein ärztliches Attest über eine abgelaufen Infektion in den vergangenen sechs Monaten oder einen Nachweis über einen Bluttest auf immunisierende Antikörper aus einem speziellen Labor hat, kann sich die regelmäßigen Tests nach § 16 Abs 11 der Verordnung ebenfalls ersparen.
Georg Renner