Am Donnerstagabend hat Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) die 3. Covid-Notmaßnahmenverordnung kundgemacht, die ab Montag nicht nur den Lockdown verlängert - vorerst bis 7. Februar -, sondern auch noch Verschärfungen einführt, darunter die FFP2-Maskenpflicht in Handel und Öffis, die Ausweitung des Mindestabstands auf zwei Meter sowie Pflicht, dass sich bestimmte Berufsgruppen regelmäßig auf das Coronavirus testen lassen.
Weit weniger Beachtung hat bisher aber eine Ausnahme erfahren, die ebenfalls Eingang in die Verordnung gefunden hat. In § 15 Abs 11 der Verordnung heißt es:
Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten.
Sprich: wer in den vergangenen sechs Monaten mit dem Virus infiziert war oder einen (Blut-)Test auf Antikörper gemacht hat, muss nicht an den regelmäßgien Berufsgruppen-Tests teilnehmen und auch keine FFP2-Maske tragen; für solcherart Genesene reicht am Arbeitsplatz weiterhin ein Mund-Nasen-Schutz. "Als Nachweis gilt etwa der behördliche Absonderungsbescheid", heißt es in den Anmerkungen des Sozialministeriums dazu.
Das betrifft vor allem jene Berufsgruppen, die explizit in § 6 Absatz 4 der Verordnung genannt sind: Lehrer, Kindergartenpersonal, Lagerarbeiter und Verwaltungsbedienstete im Parteienverkehr, sowie generell alle Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt. Sie müssen zumindest alle sieben Tage einen Covid-Test machen - können sie kein negatives Testergebnis vorweisen, müssen sie eine FFP2-Maske tragen. Außer eben sie können Antikörper vorweisen.
Georg Renner