Bei der Schwerarbeitspension wird die Rahmenfrist von 240 Kalendermonaten um Zeiten der Kurzarbeit erstreckt. Das bedeutet, dass die für die Schwerarbeitspension geltende Voraussetzung, dass mindestens 10 Jahre der Schwerarbeit in den letzten 20 Jahren vor Pensionsantritt vorliegen müssen, nun durch Zeiten der Kurzarbeit, wenn keine Schwerarbeit geleistet wurde, verlängert wird.
Für Versicherte, die nach Beendigung der Kurzarbeit nicht mehr die Möglichkeit haben, Schwerarbeitszeiten zu erwerben – weil sie etwa den Arbeitsplatz verloren haben - , bringt diese Bestimmung keine Verbesserung. Die Problematik, dass durch Kurzarbeit vor allem für jene Beschäftigten gravierende Folgen entstehen, die bereits einen Pensionsantrag gestellt haben oder in absehbarer Zeit einen solchen stellen wollten und fehlende Monate möglicherweise nicht mehr aufholen können, bleibt damit ungelöst.
Schwerarbeitspension kann man ab 60 Jahren in Anspruch nehmen, wenn man 45 Versicherungsjahre hat und in den letzten 20 Jahren 120 Schwerarbeitsmonate vorliegen