Um Mitternacht sollte die neue Corona-Verordnung in Kraft treten. Da sie aber erst vier Stunden zuvor fertig geworden ist, wurde das Inkrafttreten um 48 Stunden - auf Sonntag null Uhr - verschoben. Gesundheitsminister Rudolf Anschober meinte in einer ersten Reaktion: "Während in einigen europäischen Ländern mittlerweile Teil-Lockdowns verhängt wurden, will Österreich mit aller Kraft einen Lockdown vermeiden."
Die aktuellen Infektionszahlen zeigen laut Anschober: "Wir sind leider nicht am Höhepunkt angelangt, es gibt weiterhin Zuwächse." Das erklärte er in einer Pressekonferenz am Freitag. Oberstes Ziel sei weiterhin, einen Lockdown zu vermeiden. Er sei aber zuversichtlich, dass dies gelingen kann - trotz steigender Zahlen. Aber die Lage sei ernst. Es gebe weiterhin "keinen Grund zur Panik", bei der Auslastung der Krankenhäuser sei noch "Luft nach oben". Dennoch vor allem der Appell für die Herbstferien und Allerheiligen: "Bleiben Sie zu Hause, wann immer das möglich ist."
"Nächstes Jahr kann wieder die Post abgehen"
Hinsichtlich Halloween erklärt Anschober: "Nächstes Jahr kann wieder die Post abgehen", heuer solle man von Feiern absehen. Man müsse nun wieder Verantwortung füreinander übernehmen, "was wir brauchen, ist die Stimmung aus dem Frühling". Dann werde man keinen Lockdown brauchen. Auch die 50-Meter-Regel mit Alkoholverbot habe man treffen müssen, um ein Weiterfeiern nach der Sperrstunde zu verhindern.
Angesprochen auf die späte Veröffentlichung der Verordnung erklärte Anschober, dass es ihm persönlich wichtig sei, dass Maßnahmen wirken und nicht der Zeitpunkt, an dem die Verordnung in Kraft trete. Nun müsse man sich auf den Kampf gegen die Epidemie konzentrieren und "sich nicht mit Nebensächlichkeiten aufhalten". "Millionen von Menschen" seien von den Verordnungen betroffen, deshalb müsse man "diese Dinge sorgsam angehen". Das könne dann auch "zeitintensiver" ausfallen. Man habe jedenfalls ein "hochprofessionelles Paket" geschnürt.
Die Verzögerung habe sich auch aus noch offenen juristischen Fragen ergeben, erklärte Anschober. Die Klärung dieser sei wichtiger als der Zeitpunkt der Veröffentlichung. Auch Kritik von SPÖ-Bundesländern, dass Infos nur an die ÖVP gegangen seien sollen, ließ Anschober nicht gelten. "Bei so etwas ist mir Parteipolitik sowas von egal."
Was in der neuen Verordnung geregelt ist
Mund-Nasenschutz: Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen (etwa eine unterirdische Passage) ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das gilt auch für Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen. Dort muss auch am Sitzplatz eine Maske getragen werden.
Gesichtsschild: Der Mund-Nasen-Schutz muss künftig eng anliegen. Damit wird klargestellt, dass Gesichtsschilder oder Kinnvisiere nicht als Mund-Nasen-Schutz gelten.
Öffentliche Orte: Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Beim Betreten von öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen kommt dazu noch die Verpflichtung, eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Ausnahmen von der Abstandspflicht: In der Verordnung wird festgelegt, wann der 1-Meter-Abstand nicht gilt: zwischen Personen, die gemeinsam in einem Haushalt leben, innerhalb von Gruppen bis höchstens sechs Personen (plus maximal sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre), zwischen Menschen mit Behinderungen sowie im Flugzeug und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Im Flugzeug und in öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz verpflichtend.
Gastronomie: In Lokalen wird die maximale Gruppengröße auf sechs Personen indoor (plus maximal sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre) und auf maximal 12 Personen outdoor (plus maximal sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre) verringert. Lokale mit mehr als 50 Sitzplätzen müssen ein Präventionskonzept vorlegen. Auch muss ein Covid-19-Beauftragter bestellt werden. Speisen und Getränke dürfen ausschließlich im Sitzen konsumiert werden.
Alkohol: Neu ist, dass nach der Sperrstunde alkoholische Getränke im Umkreis von 50 Metern um einen Gastronomiebetrieb nicht konsumiert werden dürfen.
Neue Obergrenzen für Veranstaltungen
Sechs Personen in geschlossenen Räumen, wenn es keine fixen Sitzplätze gibt, zwölf Personen bei Veranstaltungen ohne gekennzeichnete Sitzplätze im Freien.
1000 Personen bei Veranstaltungen mit fixen Plätzen indoor, 1500 Personen im Freien. Im Rahmen der Veranstaltungen gilt ein Verbot der Ausgabe von Speisen und Getränken.
Chöre: Neu geregelt werden in der Novelle Proben und Aufführungen von Chören und Musikkapellen. Im Amateurbereich dürfen künftig nur noch sechs Personen indoor und 12 Personen outdoor teilnehmen. Im Profibereich besteht die Verpflichtung zur Erstellung eines Covid-19-Präventionskonzepts.
Begräbnisse: An Begräbnissen dürfen künftig bis zu 100 Personen teilnehmen.
Sport: Die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes wird auch im Sport wieder eingeführt. Ausgenommen davon sind Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, sowie bei kurzfristig sportarttypischen Unterschreitungen (z.B. beim Überholen bei Laufsportveranstaltungen).
Alten-, Pflege- und Behindertenheimen: Beim Betreten gilt eine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Zudem wird festgelegt, dass Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung jedenfalls zu ermöglichen sind.