Abseits der politischen Spielregeln und der Staatsordnung für Österreich enthält die Verfassung – über zig Gesetze und Einzelbestimmungen verstreut – auch über 60 Grundrechte. Das sind verfassungsmäßig garantierte Rechte, die Bürger gegenüber dem Staat geltend machen können.


Zuständig für deren Absicherung ist in Österreich in letzter innerstaatlicher Instanz der Verfassungsgerichtshof. Dessen 14 Richter beraten nicht nur abstrakt über Gesetze, sondern auch darüber, ob der Staat entweder durch allgemeine Regeln (also Gesetze oder Verordnungen) oder durch individuelle Übergriffe – etwa Bescheide oder unmittelbaren Zwang – in die Grundrechte von Bürgern eingegriffen hat.
Der Weg, den VfGH zu einer solchen Bescheidprüfung anzurufen, ist aber in der Regel lang – auch um die begrenzten Ressourcen des Höchstgerichts nicht überzustrapazieren. Bevor ein Verfahren vor die Verfassungsrichter gebracht werden kann, muss der ordentliche Rechtsweg ausgeschöpft sein, also in der Regel ein Berufungsverfahren bei einem Verwaltungsgericht geführt worden sein.
Wenn ein Bürger glaubt, unmittelbar durch ein Gesetz in seinen Grundrechten beschränkt worden zu sein, kann er dieses auch direkt – per „Individualantrag“ – beim VfGH bekämpfen. So kam etwa die „Tötung auf Verlangen“ vor die Richter, über deren Erlaubtheit sie aktuell beraten.

Besonders bekannt sind die Grundrechte nicht. Im Rahmen einer von Konrad Lachmayer, Professor an der Sigmund-Freud-Privatuniversität, durchgeführten Umfrage konnten die Befragten im Schnitt zwei bis drei Grundrechte nennen – am häufigsten jenes auf Meinungsfreiheit. „Eine enorme Diskrepanz“, kritisiert Lachmayer – er hat auf grundrechte.at eine Liste der Grundrechte veröffentlicht.