Weite Teile des türkis-blauen "Sicherheitspakets" sind verfassungswidrig. Diese Entscheidung hat der Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofs Christoph Grabenwarter am Mittwoch bekannt gegeben. Aufgehoben wurden unter anderem Bestimmungen über den "Bundestrojaner" sowie über die automatische Auswertung von Video- und Section-Control-Daten über Autofahrer.
SPÖ und Neos hatten die von ÖVP und FPÖ im April 2018 beschlossenen Überwachungsmaßnahmen beim Verfassungsgerichtshof angefochten. Die türkis-blaue Regierung hatte die Maßnahmen als "Sicherheitspaket" bezeichnet, Kritiker sprechen bis heute von einem "Überwachungspaket".
Zugriff auf Kamerabilder
Dies deshalb, weil die Behörden damit das Recht erhielten, die von den Section-Control-Anlagen der Autobahnen erfassten Daten automatisch auszuwerten. Außerdem soll die Polizei auf Überwachungskameras von Verkehrsbetrieben, Autobahnen und Flughäfen zugreifen dürfen.
Für die Installation des "Bundestrojaners" erlaubt das türkis-blaue Gesetz auch das heimliche Eindringen in Wohnräume. Als Bundestrojaner wird eine Spionagesoftware zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten beziehungsweise von Messenger-Diensten wie WhatsApp und Skype im Internet bezeichnet. Die Software sollte nach ursprünglichen Regierungsplänen ab Frühjahr 2020 zum Einsatz kommen.
Diese verdeckte Überwachung von Computersystemen wäre aus Sicht der Verfassungsrichter "nur in äußerst engen Grenzen zum Schutz gewichtiger Rechtsgüter zulässig", zitierte Grabenwarter aus dem Erkenntnis des Höchstgerichts.
Unbeteiligte Dritte
Insbesondere kritisiert der Verfassungsgerichtshof, dass die geplanten Überwachungsmaßnahmen keinen ausreichenden Schutz von in die Überwachung einbezogenen unbeteiligten Dritten vorsehen. Die Überwachung von Computersystemen erlaube "Einblick in sämtliche, auch höchstpersönliche Lebensbereiche" und lasse Rückschlüsse auf die Gedanken, Vorlieben, Neigungen, Orientierungen und Gesinnungen der Anwender zu. Dies sei nur in äußerst engen Grenzen zum Schutz gewichtiger Rechtsgüter zulässig.
Zwar räumte Grabenwarter ein, dass auch von anderen Überwachungsmaßnahmen wie etwa Videoüberwachung oder Observation unbeteiligte Dritte betroffen sein können. Die verdeckte Infiltration von Computersystemen erreiche aber eine "signifikant erhöhte Streubreite".