Viele setzen ihre Hoffnung in die Übergangsregierung und darauf, dass einzelne Maßnahmen korrigiert werden. Auch jene, die sich seit Monaten dafür einsetzen, dass die von der Wirtschaft dringend gebrauchten jungen Asylwerber in Lehre nicht abgeschoben werden, wenn sie einen negativen Asylbescheid erhalten, allen voran der oberösterreichische Landesrat Rudi Anschober.
Im ersten Anlauf wehrte Innenminister Wolfgang Peschorn ab und verwies auf die rechtliche Lage: Das Asylrecht sei ein Sonderrecht. Als solches komme es jenen Menschen zu Gute, die in ihrem Herkunftsstaat im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention verfolgt werden und daher nicht dorthin zurückkehren können.
Rechtsstaatliche Entscheidungen, die unter Beachtung aller einschlägigen völker-, europarechtlichen und nationalen Normen getroffen wurden, seien auch weiterhin umzusetzen. Entscheidungen, die eine Ausreiseverpflichtung beinhalten, können jedenfalls nicht alleine durch eine Lehre oder andere Erwerbstätigkeit außer Kraft gesetzt werden, schon allein aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes.
Öffentliches Interesse nicht relevant
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom Februar 2019 festgehalten, dass eine Lehre bzw. Berufsausübung nicht als öffentliches Interesse des inländischen Arbeitsmarktes von Art. 8 EMRK umfasst ist und bei der Interessenabwägung nur die den privaten und familiären Bereich betreffenden Umstände, nicht jedoch öffentliche Interessen, zu Gunsten des Fremden zu berücksichtigen sind.
Ob Peschorn im Gegensatz zur Vorgängerregierung eine Möglichkeit sieht, aus humanitären Erwägungen, diese Rahmenbedingungen zu verändern, oder ob sich in der Zeit der Übergangsregierung eine Mehrheit für eine gesetzliche Änderung findet, wird sich erst herausstellen.