Die Mehrheit der Abgeordneten muss bei der Abstimmung im Hohen Haus anwesend sein, und von diesem muss wiederum eine Mehrheit für die Abwahl der Regierung stimmen. So sieht es der Gesetzgeber vor.
Das ist Paragraph 74 der österreichischen Bundesverfassung:
"Artikel 74. (1) Versagt der Nationalrat der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrückliche Entschließung das Vertrauen, so ist die Bundesregierung oder der betreffende Bundesminister des Amtes zu entheben."
Am Zug ist dann Bundespräsident Alexander Van der Bellen, der rasch die Amtsenthebung vorzunehmen und ein alternatives Kabinett anzugeloben hat.
Paragraph 71 der Bundesverfassung regelt, was danach geschieht:
"Artikel 71. Ist die Bundesregierung aus dem Amt geschieden, hat der Bundespräsident bis zur Bildung der neuen Bundesregierung Mitglieder der scheidenden Bundesregierung mit der Fortführung der Verwaltung und einen von ihnen mit dem Vorsitz in der einstweiligen Bundesregierung zu betrauen. Mit der Fortführung der Verwaltung kann auch ein dem ausgeschiedenen Bundesminister beigegebener Staatssekretär oder ein leitender Beamter des betreffenden Bundesministeriums betraut werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäß, wenn einzelne Mitglieder aus der Bundesregierung ausgeschieden sind. Der mit der Fortführung der Verwaltung Beauftragte trägt die gleiche Verantwortung wie ein Bundesminister (Art. 76)."
Alexander Van der Bellen kann also die Regierung Kurz vorübergehend mit der Weiterführung der Amtsgeschäfte betrauen, aber nur bis zur ehebaldigsten Bildung der neuen Regierung. Mit der Fortführung der Geschäfte könnten auch leitende Beamte beauftragt werden.
Nach Informationen der Kleinen Zeitung ist wahrscheinlich, dass Bundespräsident Alexander Van der Bellen Kurz heute oder morgen entlässt und dann intermistisch mit der Fortführung der Amtsgeschäfte betraut - bis eben ein neuer Kanzler und eine neue Regierung gefunden sind. Das könnte zwei bis drei Tage dauern.
Claudia Gigler