Sie sind überall, auf Fußwegen, in Fußgängerzonen, auf Radwegen sowieso: die elektrischen Mini-Roller, die nicht mehr als 25 km/h erreichen und mit höchstens 600-Watt-Motoren angetrieben werden.

Ab 1. Juni setzt sie das Gesetz Fahrrädern gleich. Wie diese dürfen die sogenannten Scooter nur noch auf Fahrradwegen fahren oder auf Straßen, die auch für Fahrräder zugelassen sind. Alkohol- und Drogenbestimmungen werden für deren Nutzer dann ebenso gelten wie die Regeln zum Abstellen des Fahrzeugs auf Verkehrsstraßen.

Für Kleinroller die stärker sind, gilt dann ein generelles Fahrverbot auf Straßen. Eigens geregelt ist auch die Nutzung der Scooter durch Kinder unter 12 Jahren. Diese dürfen nur in Wohnstraßen unbeaufsichtigt fahren, sonst nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, sie sind Inhaber eines Radfahrausweises. Ein eigenes Verkehrszeichen zur Kommunikation mit den Miniroller-Fahrern wird es nicht geben, um den Schilderwald nicht noch zu vergrößern.

Weiters beschließt der Ministerrat auch die Genehmigung für Polizeipferde, Straßen und Busspuren zu benützen.