Der Anlassfall stammte aus Salzburg, wo das Land weiter auf deren Vermögen zugreifen wollte, das Landesverwaltungsgericht dies aber für gleichheitswidrig hielt.
Wie der VfGH am Dienstag in einer Aussendung mitteilte, bekam das Landesverwaltungsgericht somit Recht, formal wurde sein Antrag aber zurückgewiesen. Die entsprechende Passage des Salzburger Behindertengesetzes wurde nicht als verfassungswidrig aufgehoben, weil sie - so der VfGH - bereits mit 1. Jänner 2018 außer Kraft getreten ist.
Damals trat der Paragraf 330a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in Kraft, der es den Ländern untersagt, "im Rahmen der Sozialhilfe" das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen zur Abdeckung der Pflegekosten heranzuziehen. Diesem Verbot entgegenstehende landesgesetzliche Bestimmungen traten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. "Diese Regelung erfasst alle Pflegeleistungen, unabhängig davon, ob sie für altersbedingt oder für auf Grund einer Behinderung pflegebedürftige Personen erbracht werden", hieß es in der VfGH-Aussendung.