Die neue Sozialhilfe, die die bisher unterschiedlich in den Bundesländern geregelte Mindestsicherung ersetzen soll, wird am morgigen Mittwoch im Ministerrat beschlossen und dem Parlament zugeleitet. Das wurde der APA am Dienstag aus Regierungskreisen bestätigt.
Verwundert zeigte man sich in den Bundesländern über den Fahrplan, weil die Sozialreferenten der Länder erst für 8. April zu einem Treffen mit Sozialministerin Beate Hartinger-Klein (FPÖ) eingeladen wurden. In Wien hat Sozialstadtrat Peter Hacker (SPÖ) angekündigt, das Gesetz in der vorliegenden Form nicht umsetzen zu wollen.
Obwohl es in der Begutachtung heftige Kritik an dem Regierungsentwurf gegeben hatte, hieß es zuletzt aus dem Sozialministerium, dass nur noch kleinere Änderungen vorgenommen würden. Adaptionen soll es dem Vernehmen nach vor allem noch für Behinderte und für Häftlinge geben.
Vereinheitlichung
Das Gesetz soll eine Vereinheitlichung bringen, es wird nicht mehr von "Mindestsicherung" gesprochen, sondern konsequent von "Sozialhilfe". Bei der Höhe der monatlichen Sozialhilfe orientiert sich das Modell laut dem Begutachtungsentwurf am Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz von derzeit 863 Euro, für Paare gibt es maximal 1.208 Euro. Für Kinder bringt die Änderung durch eine Staffelung Einschnitte: Für das erste Kind ist eine Sozialhilfe-Satz von 25 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes vorgesehen (216 Euro), für das zweite Kind 15 Prozent (130 Euro) und ab dem dritten Kind gibt es 5 Prozent (43 Euro).
Hauptziel von Türkis-Blau
Eines der Hauptziele von Türkis-Blau ist der "Stopp der Zuwanderung ins Sozialsystem". Zuwanderer mit nicht ausreichenden Deutschkenntnissen sollen deshalb eine gekürzte Sozialhilfe von 563 Euro erhalten. Den vollen Betrag gibt es erst ab Deutsch-Niveau B1 oder Englisch-Niveau C1. Die 300 Euro Differenz auf die volle Geldleistung erklärt die Regierung als Sachleistung zum "Arbeitsqualifizierungsbonus für Vermittelbarkeit". Damit sollen Sprachkurse finanziert werden. Für Drittstaatsangehörige sowie EU- und EWR-Bürger ist eine fünfjährige Wartefrist vorgesehen, bevor sie die Sozialhilfe beziehen können.
Alleinerzieher und Behinderte
Alleinerzieherinnen und Behinderten können die Länder künftig nach eigenem Ermessen Zuschläge in einem gewissen Rahmen gewähren. Dabei handelt es sich jeweils um eine nicht verbindliche Kann-Bestimmung. Gleiches gilt für die Regelung beim Wohnzuschuss von bis zu 30 Prozent. Damit soll es möglich werden, die unterschiedlich hohen Mietkosten in den Bundesländern zu berücksichtigen. Bestehen bleibt die Möglichkeit der Länder, auf das Vermögen der Betroffenen zuzugreifen - und zwar bis zu einer Grenze von rund 5.200 Euro.