Nachdem Oberösterreich die Hürden für Wohnbeihilfe für Drittstaatsangehörige erhöht hat, haben nun zumindest 17 Betroffene geklagt. Der Verein migrare, der sie unterstützt, beruft sich auf ein Gutachten, wonach die Regelung EU-rechtswidrig sei. Der zuständige LHStv. Manfred Haimbuchner (FPÖ) gibt sich betont gelassen: "Es steht in Österreich jedem der Rechtsweg zur Verfügung."

Seit Anfang 2018 müssen Drittstaatsangehörige in Oberösterreich eine Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren, 54 Monate Erwerbsarbeit binnen der letzten fünf Jahre sowie Deutschkenntnisse auf Niveau A2 nachweisen, um Wohnbeihilfe zu erhalten. Seither habe man 150 Fälle dokumentiert, in denen Personen keine Wohnbeihilfe mehr bekamen, heißt es beim Verein migrare, der u.a. mehrsprachige Rechts- und Sozialberatung bietet.

Betroffen seien demnach vor allem ältere und kranke Menschen, die schon lange in Österreich leben, hier gearbeitet und ihre Kinder großgezogen hätten. Der Linzer Rechtsanwalt Markus Hager, der mit dem Verein zusammenarbeitet, vertritt 17 Betroffene, die Klage gegen das Land Oberösterreich eingebracht haben.

Schadenersatzpflichtig

Er und migrare berufen sich auf ein Gutachten von Christopher Frank vom Institut für Legal Gender Studies der Universität Linz, wonach diese zusätzlichen Anforderungen für Drittstaatsangehörige einen Verstoß gegen die Daueraufenthaltsrichtlinie und die Statusrichtlinie der Europäischen Union darstellen würden. Die Anwendung dieser Bestimmungen mache das Land Oberösterreich den Betroffenen gegenüber nach dem Oö. Antidiskriminierungsgesetz schadenersatzpflichtig, heißt es in der Expertise.

Laut Hager wurde ein Verfahren bereits mit einem Zuspruch beendet. Das Land hat allerdings gegen die Entscheidung berufen. Wie die stellvertretende migrare-Geschäftsführerin Magdalena Danner erklärt, liege in einem weiteren, vom Klagsverband geführten Verfahren bereits ein rechtskräftiges Urteil zugunsten einer alleinerziehenden Mutter, die keine Wohnbauhilfe mehr erhalten hat, vor.

Es sei richtig, dass in zwei Fällen ein Gericht zugunsten einer Klägerin entschieden habe, "allerdings bezogen sich diese Fälle auf eine alte Rechtslage", so Haimbuchner. In dieser alten Regelung waren die Kinderbetreuungszeiten nicht angerechnet worden, das wurde mit Anfang 2018 geändert. Der LHStv. wies zudem darauf hin, dass noch keine Höchstgerichte befasst waren. Er sehe der Sache daher gelassen entgegen. "Wenn sich jemand in seinen Rechten beschnitten fühlt, steht ihm der Weg zu den Gerichten in einem Rechtsstaat frei," so Haimbuchner.