Krisenpflegeeltern können wieder Kindergeld und Familienbeihilfe beziehen. Voraussetzung dafür ist, dass sie ein Kind drei Monate betreuen. Einen entsprechenden Beschluss hat am Mittwochabend der Nationalrat mit den Stimmen von ÖVP, Freiheitlichen und NEOS gefasst. Familienministerin Juliane Bogner-Strauß (ÖVP) bremste indes beim "Papa-Monat".
Der SPÖ-Forderung nach Rechtsanspruch auf einen Papa-Monat konnte sie "nur teilweise etwas abgewinnen". Denn Rechtsanspruch auf Väterkarenz gebe es seit 40 Jahren und trotzdem habe man erst einen Wert von 20 Prozent erreicht. Vielmehr brauche es ein gesellschaftliches Umdenken.
Die Beschränkung, dass 91 Tage Betreuung für Kindergeld und Familienbeihilfe notwendig sind, war der Hauptgrund dafür, dass die SPÖ das neue Regulativ für Krisenpflegeeltern ablehnte. Es werde ein Ungleichgewicht geschaffen, meinte die Abgeordnete Birgit Sandler. Viele Betroffene sähen eine Geringschätzung ihrer Tätigkeit. Hier werde ein bisschen Geld auf Kosten hilfsbereiter Familien gespart, ärgerte sich der geschäftsführende Klubobmann der "Liste Jetzt" Wolfgang Zinggl.
Für die ÖVP betonte Norbert Sieber, dass die 91 Tage auch für andere Eltern, biologische wie Adoptiveltern gelten. Insofern habe man so handeln müssen, da es ansonsten eine Diskriminierung gebe. Ungeachtet dessen werde es eine Evaluierung geben.
Dass der heutige Beschluss überhaupt notwendig wurde, fußt auf einem Entscheid der OGH. Der hatte nämlich festgestellt, dass Krisenpflegeeltern formal keine Eltern sind. Damit waren sie auch vom Bezug von Leistungen wie Kindergeld und Familienbeihilfe ausgeschlossen. Bogner-Strauß betonte, dass das Gesetz rückwirkend gelte. Das heißt, jene, die nach neuer Rechtslage Anspruch gehabt hätten, bekommen das Geld nachträglich.
Beschlossen wurde auch noch eine weniger beachtete Familienangelegenheit. Familienzeitbonus, also der "Papa-Monat", soll gemäß der neuen gesetzlichen Regelung ausnahmsweise auch dann gewährt werden, wenn aufgrund eines medizinisch erforderlichen Krankenhausaufenthaltes des Kindes kein gemeinsamer Haushalt mit den Eltern vorliegt. Voraussetzung dafür ist, dass der Vater sowie die Mutter jeweils im Durchschnitt mindestens vier Stunden täglich das Kind persönlich pflegen und betreuen.