Die Datenschutzbehörde - sie ressortiert bei Justizminister Josef Moser, ist aber weisungsfrei - geht hart mit der geplanten Ausweitung der Befugnisse für das Bundesheer und seine Nachrichtendienste ins Gericht. In ihrer Stellungnahme zum Entwurf der Wehrgesetznovelle kritisieren die Datenschützer unter anderem die, dass Soldaten künftig am Rande von Heeres-Veranstaltungen Identitäten von Demonstranten feststelllen dürfen, die erweiterten Möglichkeiten zur Überwachung digitaler Kommunikation sowie dass die Nachrichtendienste Daten einfacher an andere Behörden weitergeben können sollen.
Der erste Kritikpunkt betrifft den Wunsch des Verteidigungsministeriums, dass Soldaten im Wachdienst künftig die Identität von Zivilisten feststellen dürfen sollen, die - etwa durch eine Demo, Transparente oder Zurufe - am Rande von Angelobungen oder Heeresaufmärschen das Bundesheer beleidigen. Das ist nach § 117 StGB strafbar - und die Soldaten sollen künftig zu Beweiszwecken die Identität solcher Leute feststellen können, wie es derzeit nur Polizisten erlaubt ist.
Die Datenschutzbehörde findet die neue Befugnis einerseits unpräzise formuliert - und andererseits unverhältnismäßig: Nach dem Datenschutzgesetzdürfe eine Behörde nur Daten erfassen, die zur Erüllung ihres Zwecks notwendig sind - dass das Heer diese Identitäten feststellen muss, sei "zur militärischen Eigensicherung" nicht notwendig.
Keine Auskunftspflicht vorgesehen
Dass die beiden Nachrichtendienste, Heeresnachrichtenamt und Abwehramt, ausgedehnte Befugnisse zur Überwachung von Internekommunikation nach dem Vorbild der Polizeibehörden erhalten sollen, ist aus Sicht der Datenschutzbehörde mit Hinblick auf das Grundrecht auf Datenschutz - es steht in Verfassungsrang - problematisch.
Gemessen an der Rechtsprechung des VfGH und des EuGH seien die vorgeschlagenen neuen Passagen des Militärbefugnisgesetzes zu weit formuliert: "Insbesondere geht nicht mit der erforderlichen Klarheit hervor, für welche konkreten Zwecke Auskunft über bestimmte Kommunikationsdaten verlangt werden kann", heißt es in der Stellungnahme.
Darüber hinaus fehle völlig die Möglichkeit, bei den Heeres-Diensten ein Auskunftsersuchen zu stellen, welche Daten diese über einen selbst gesammelt haben. Das Sicherheitspolizeigesetz, dem die neuen Bestimmungen nachempfunden sind, sieht in § 53 Abs 3c eine entsprechende Möglichkeit vor.
Übermittlung an andere Behörden zulässig?
Außerdem soll das neue Gesetz die Weitergabe von von den Diensten erhobenen Daten an andere Behörden - etwa Polizei oder Finanzämter - erleichtern. Statt wie bisher vorauszusetzen, dass diese Daten der anderen Behörde wesentlich bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgabe helfen und dass die Übermittlung der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient, soll künftig eine dieser beiden Voraussetzungen ausreichen, um Überwachungsergebnisse weitergeben zu dürfen.
Die Datenschutzbehörde ist auch dahingehend skeptisch: Das Datenschutzgesetz sieht vor, dass eine Behörde zur Verarbeitung personenbezogener Daten für einen bestimmten Zweck befugt sein muss - wenn Daten nur "aus wichtigem öffentlichen Interesse" weitergegeben werden dürften, auch wenn das nicht dem Zweck dienlich sei, würde das gegen den Datenschutz verstoßen.
Die Stellungnahme der Datenschutzbehörde
Gesetzesvorschlag des Ministeriums
Erläuterungen des Ministeriums zum Gesetz
Georg Renner