Die Bundesregierung beschließt heute im Ministerrat den Rückzug vom UNO-Migrationspakt. Wie wird das politisch konkret begründet? Darüber gibt eine "Votumserklärung" Auskunft, die Österreich den Vereinten Nationen zukommen ließ.
In dieser Erklärung heißt es: "Österreich unterscheidet klar zwischen legaler und illegaler Migration. Eine Verwässerung dieser Unterscheidung, wie sie der Globale Pakt für sichere, geregelte und planmäßige Migration (VN-Migrationspakt) vornimmt, wird abgelehnt." Österreich sei ein Rechtsstaat und halte die Menschenrechte ein, aber ein Menschenrecht auf Migration sei der heimischen Rechtsordnung fremd. Die Republik entscheide souverän über die Zulassung von Migration nach Österreich.
"Die Schaffung der nicht existenten völkerrechtlichen Kategorie des 'Migranten' ist zurückzuweisen", heißt es weiter im Text. Vor diesem Hintergrund werden konkret 17 Punkte aus dem UN-Pakt abgelehnt, und zwar die folgenden:
- Erleichterung des Statuswechsels regulärer-irregulärer Migrant
- Familienzusammenführung soll erleichtert werden
- Verbesserte Inklusion in den Arbeitsmarkt
- Schaffung einer Übertragung von Ansprüchen in die Sozialversicherung
- Zurverfügungstellung einer Grundversorgung
- Zurverfügungstellung von Schulressourcen
- Zugang zu höherer Bildung
- Anerkennung von formal nicht erworbenen Qualifikationen
- Erleichterung von Unternehmensgründungen
- Zugang zum Gesundheitssystem
- Ansiedlungsoptionen für Klimaflüchtlinge
- Übernahme von Best-practices in der Integration
- Verfolgung von Hassverbrechen
- Aufklärung über rechtliche Verfolgungsmöglichkeiten zugunsten der Opfer von Hassverbrechen (Anzeigen, Schadenersatz)
- Verhinderung von Täterprofilerstellungen aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion
- Motivierung zur Aufdeckung von Intoleranz
- Verhinderung von Internierungen und das Verbot von Sammelabschiebungen
Österreich verwahre sich dagegen, dass der UN-Migrationspakt ein bindendes Völkergewohnheitsrecht begründe oder im Wege von soft law in irgendeiner Weise rechtliche Wirkung für Österreich entfalten könnte, wird weiters betont: "Die Heranziehung des Paktes zur Konkretisierung von Rechtsvorschriften durch nationale oder internationale Gerichte wird abgelehnt."
Die für die UNO-Sitzung im Dezember geplante Stimmenthaltung Österreichs wird ebenfalls konkretisiert. Drei Punkte werden dazu angemerkt:
- Österreich erklärt ausdrücklich den UN-Migrationspakt als völkerrechtlich nicht verbindlich.
- Der UN-Migrationspakt soll weder für Rechtsüberzeugung noch für Staatenpraxis zur Entstehung von Völkergewohnheitsrecht, noch zur Ableitung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes gedeutet werden; Österreich wäre in diesem Fall als "persistent objector" anzusehen.
- Im Falle, dass eine Norm auf der Grundlage des UN-Migrationspaktes entstehen oder angenommen werden sollte, beansprucht Österreich, an eine solche Norm völkerrechtlich nicht gebunden zu sein.