Kürzer Arbeiten:

Verkürzung der wöchentlichen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit. Erhöhung des Urlaubsanspruchs auf sechs Wochen für alle. Nachholen von Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen am nächsten Werktag. Zuschläge zu besonders kurzfristig angekündigter Mehrarbeit. Nachholen von Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen, am nächsten Werktag. Verpflichtende Zeitzuschläge zu Überstunden.

Planbarkeit und Mitbestimmung:

Zuschläge zu besonders kurzfristig angekündigter Mehrarbeit. Gleitzeitregelungen mit maximal 10 Stunden Höchstarbeitszeit im Kollektivvertrag, überall dort, wo Gleitzeit möglich ist. Ankündigungsfrist von mindestens vier Wochen für Wochenendarbeit mit effektivem Entschlagungsrecht wie etwa Kündigungsschutz. 4-Tage-Woche bei Schichtarbeit durch KV. Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei Anordnung von über 10/50 Stunden hinausgehender Arbeitszeit. Keine Überstunden für Lehrlinge, schon gar nicht an Berufsschultagen. altersgerechte Arbeitszeitmodelle.

Selbstbestimmung:

Einseitiger Antritt von Zeitausgleich; Gleitzeitregelungen mit maximal 10 Stunden Höchstarbeitszeit im KV, überall dort, wo Gleitzeit möglich ist. Sechs Monate absoluter Kündigungsschutz für Arbeitnehmer in Abteilungen, in denen von der 11. und 12. Stunden Gebrauch gemacht wurde. Effektives Entschlagungsrecht bei Wochenendarbeit.

Überstunden als Ausnahme:

1700 Euro Mindestlohn, 850 Euro Mindestlehrlingsentschädigung, 14 Mal im Jahr. Ankündigungsfrist von mindestens 4 Wochen für Wochenendarbeit mit effektivem Entschlagungsrecht wie etwa Kündigungsschutz. Verpflichtende Zeitzuschläge zu Überstunden. Verpflichtende Zeitzuschläge zu besonders familienfeindlichen Arbeitszeiten wie Abend und Samstagen. Mindestens 100 Prozent Zuschlag auf die 11. und 12. Stunde. Wahlrecht Zeit/Geld für alle Überstunden. Rechtsanspruch auf Auszahlung, wenn Guthaben auf Arbeitszeitkonten eine bestimmte Höhe erreicht haben. Erhöhung des Mehrarbeitszuschlags und Wegfalls des Durchrechnungszeitraums bei Teilzeit.

Rechtssicherheit:

Schutz für jene, die aus dem AZG/ARG fallen könnten, durch den KV. Übernahme aller AZG/ARG-Bestimmungen für alle, die unter KV fallen, somit gelten Überstundenzuschläge. KV-Normalarbeitszeit und Ruhezeiten auch für die dritte Führungsebene. Anrechnung aller Karenzzeiten auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche, solange die gesetzliche Anrechnung nicht umgesetzt ist.