Die im Februar im Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) und bei BVT-Mitarbeitern durchgeführten Hausdurchsuchungen waren zum größten Teil unzulässig, ausgenommen nur eine in einer Privatwohnung. Das stellte das Oberlandesgericht Wien (OLG) in Entscheidungen zu sieben Beschwerden fest. Direkte Auswirkungen auf das Ermittlungsverfahren der WKStA hat dies allerdings nicht.
Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) selbst teilte Dienstag in einer Aussendung mit, dass "jetzt geprüft werden muss, welche unmittelbaren Auswirkungen ... damit einhergehen", also wie mit den Ermittlungsergebnissen umzugehen ist, die auf Basis der Hausdurchsuchungen gewonnen wurden. Das OLG wies in einer Aussendung auf eine OGH-Entscheidung hin, wonach diese Beweismittel nicht vernichtet werden müssen. Ob sie verwertet werden, wäre erst in einer Hauptverhandlung zu entscheiden - und dagegen wäre dann ein Rechtsmittel möglich
Hauptverhandlung möglich
Dass es zu einer Hauptverhandlung kommt, ist durchaus möglich. Denn die WKStA ließ in ihrer Aussendung wissen, dass sich der "ursprünglich angenommene Tatverdacht gegen einzelne Beschuldigte deutlich manifestiert hat" - und die Ergebnisse nun in weiteren Verfahren ausgewertet und geprüft werden. Das Verfahren läuft gegen acht Beschuldigte wegen des Verdachts des Amtsmissbrauches und unterschiedlicher Korruptionsdelikte. Konkret geht es um das Kopieren und Speichern von eigentlich zu löschenden Daten bzw. unterlassene diesbezügliche Anweisungen sowie die Weitergabe in Österreich hergestellter nordkoreanischer Reisepass-Rohlinge an Südkorea.
Innenministerium verweist auf Staatsanwaltschaft
Das Innenministerium hat in einer Reaktion auf das Urteil des Oberlandesgerichts Wien in Sachen BVT-Hausdurchsuchungen auf die Zuständigkeit der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft verwiesen. Diese habe die Anordnung gegeben, somit habe eine Justizstelle eine Entscheidung einer anderen geprüft.
Grundsätzlich gelte selbstverständlich, dass Urteile in einem Rechtsstaat zu respektieren seien, hieß es aus dem Innenressort zur APA.
WKStA hätte um Amtshilfe ersuchen müssen
Das Oberlandesgericht Wien hat festgestellt, dass die Durchsuchung von sechs BVT-Büroarbeitsplätzen sowie dreier Privatwohnungen von BVT-Mitarbeitern unzulässig war. Nur eine Privatwohnung wurde zu Recht durchsucht, nämlich jene des Referatsleiters, dem vorgeworfen wird, dass er rechtswidrig gespeicherte Daten dort aufbewahrte.
In den drei anderen Privatwohnungen seien keine beweisrelevanten Gegenstände zu erwarten gewesen. Im Bundesamt selbst hätte sich die WKStA die Beweismittel im Weg der Amtshilfe beschaffen müssen. Da sich nicht abgezeichnet habe, dass einem Amtshilfeersuchen nicht stattgegeben würde, "erweist sich fallbezogen der Eingriff in den Wirkungsbereich einer mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Behörde ... als nicht verhältnismäßig", stellte das OLG Wien fest.
Umstrittene Vorgangsweise nicht Thema
Entschieden hat das Oberlandesgericht konkret über die Genehmigung der Hausdurchsuchungs-Anträge der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) durch das Straf-Landesgericht Wien. Die ebenfalls kritisierte Vorgangsweise war nicht Thema der Beschwerden - etwa dass die Durchsuchung von der Einsatzgruppe zur Bekämpfung der Straßenkriminalität vorgenommen oder auch sachfremde Beweismittel über Ermittlungen in der rechtsradikalen Szene mitgenommen worden wären.
Bereits als unrechtmäßig erkannt und deshalb aufgehoben wurden vom Bundesverwaltungsgericht die von Innenminister Herbert Kickl (FPÖ) verfügten drei Suspendierungen rund um die Ermittlungen im BVT - allen voran von Leiter Peter Gridling. Er ist mittlerweile damit beauftragt, das BVT zu reformieren - sehen sich die Verfassungsschützer doch immer wieder mit Berichten darüber konfrontiert, dass ausländische Geheimdienste das Vertrauen verloren hätten und nicht mehr mit ihnen zusammenarbeiten wollen.
Kickl verweist auf Rechtslage
Zu der Feststellung des Oberlandesgerichts Wien zur Unzulässigkeit der Durchsuchung von sechs BVT-Büroarbeitsplätzen sowie dreier Privatwohnungen von BVT-Mitarbeitern betonte Innenminister Kickl (FPÖ) am Dienstag, dass die Federführung hier bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) liege. Ohne den genauen Inhalt des Spruchs zu kennen, verwies Kickl auf die Rechtslage.
Nachdem sich der OLG-Spruch mit der WKStA auseinandersetze, dann wären wohl dort Fehler begangen worden, falls die von dieser verordneten Hausdurchsuchungen nicht rechtmäßig seien, so der Innenminister am Rande einer Pressekonferenz. Er sage aber nichts zu etwas, wo er die Details nicht kenne. Zu Fragen von Journalisten über die Rolle des Innenministeriums in der Causa sagte Kickl weiter, dass es hier gelte die österreichische Rechtslage zur Kenntnis zu nehmen, die davon ausgehe, dass eine Hausdurchsuchung nur durch eine Anordnung der Justiz zustande komme.
Solle dass Innenministerium denn in Zukunft, wenn die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung anordnet, nicht mehr mitmachen?, fragte sich Kickl rhetorisch selbst. Ohne Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei könne eine solche natürlich nicht durchgeführt werden. Die Federführung im gesamten Verfahren liege aber bei der Staatsanwaltschaft, selbstverständlich in Absprache mit den zuständigen Journalrichtern, schloss Kickl. Eine Frage dahin gehend, wie er die BVT-Causa insgesamt bewerte, nachdem bereits drei Suspendierungen rund um die Ermittlungen im BVT vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben wurden, beantwortete Kickl nicht.