Der Nationalrat beschließt heute, Mittwoch, den Familienbonus im Steuerrecht. Ab kommendem Jahr steht demnach ein Absetzbetrag von bis zu 1.500 Euro pro Kind und Jahr zur Verfügung: Nachfolgend die wichtigsten Fragen und Antworten zum Familienbonus.
Wie hoch ist der Bonus?
Der Familienbonus ist ein Absetzbetrag in der Höhe von 1.500 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Die Steuerlast reduziert sich dadurch um bis zu 1.500 Euro pro Jahr. Für Kinder ab 18 Jahren gibt es einen reduzierten Familienbonus von 500 Euro jährlich, wenn für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.
Laut Finanzministerium werden von der Maßnahme 950.000 Familien bzw. 1,6 Millionen Kinder profitieren. Das Volumen der Steuerentlastung beträgt demnach rund 1,5 Mrd. Euro im Jahr. Der parlamentarischen Budgetdiensts errechnete, dass der Familienbonus Haushalten mit Kindern durchschnittlich ein Einkommensplus von 611 Euro oder 2,4 Prozent pro Jahr bringt.
Was passiert mit dem Kinderfreibetrag?
Der Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr entfallen mit der Einführung des Familienbonus. Die Bundesregierung begründet dies unter anderem mit, dass das System des Familienbonus für die Bürger einfacher und unbürokratischer sei. Der Familienbonus habe darüber hinaus die fünffache Wirkung der beiden wegfallenden Maßnahmen.
Ab welchem Einkommen gibt's den Bonus?
- Der Familienbonus kann ab einem Bruttoeinkommen von etwa 1.700 Euro bei einem Kind voll ausgeschöpft werden. Die Wirkung selbst beginnt laut Finanzministerium ab dem ersten Steuereuro. Das ist derzeit ab einem Einkommen von etwa 1.260 Euro der Fall. Eine Deckelung ist nicht vorgesehen.
- Begrenzt ist der Familienbonus Plus nur durch die Höhe der eigenen Einkommensteuer und die absolute Höhe des Familienbonus von 1.500 Euro pro Kind und Jahr bis 18 Jahre sowie 500 Euro pro Kind und Jahr über 18 Jahre.
- Wenn jemand bisher 3.000 Euro Lohnsteuer im Jahr bezahlt und zwei Kinder unter 18 Jahren hat, zahlt er künftig keine Einkommensteuer mehr und ist zu 100 Prozent von der Steuerlast befreit.
Wie wird der Bonus beantragt?
Dies geht wahlweise über die Lohnverrechnung 2019, also durch den Arbeitgeber, oder die Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung 2019 mit Auszahlung 2020. Bei der Abrechnung über die Lohnverrechnung muss der Familienbonus beim Arbeitgeber beantragt werden. Dieser Antrag ist frühestens ab Dezember 2018 möglich.
Wie erfolgt die Aufteilung unter Paaren?
- Bei Ehepartnern bzw. Partnern kann der Familienbonus von einer Person voll bezogen (1.500 bzw. 500 Euro) oder auch aufgeteilt (750/750 bzw. 250/250 Euro) werden.
- Bei getrennt lebenden Eltern kann entweder der Familienbeihilfenberechtigte den Bonus voll in Anspruch nehmen oder dieser wird so wie bei Partnern zwischen den getrennt lebenden Eltern aufgeteilt.
- Während einer Übergangsfrist von drei Jahren ist für getrennt lebende Paare eine weitere Aufteilungsvariante vorgesehen. Wenn ein Elternteil neben dem Unterhalt bis zum 10. Lebensjahr des Kindes überwiegend für die Kinderbetreuung aufkommt und die Kinderbetreuungskosten mindestens 1.000 Euro betragen, erfolgt die Aufteilung im Verhältnis 1.350 zu 150 Euro (90 zu 10 Prozent).
- Bezahlt der unterhaltsverpflichtete Partner keinen bzw. zu wenig Unterhalt, steht diesem kein bzw. nur ein reduzierter Familienbonus zu.
Wer hat keinen Anspruch?
- Mindestsicherungsempfänger und Arbeitslose sind nicht steuerpflichtig, sie haben deshalb keinen Anspruch auf den Familienbonus.
- Vom Familienbonus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe profitieren zudem nur Familien mit Kindern im Inland. Für Kinder im EU/EWR-Raum oder der Schweiz wird der Familienbonus indexiert und an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst.
- Für Kinder in Drittstaaten, also außerhalb des EU/EWR-Raumes oder der Schweiz, gibt es keinen Familienbonus.
- Die gleichen Regeln gelten für den Alleinerzieherabsetzbetrag, den Alleinverdienerabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag.
Was ist mit geringverdienenden Eltern?
- Der Familienbonus reduziert die Steuerlast der betroffenen Eltern. Bei geringverdienenden Steuerzahlern entfällt die Steuerlast komplett, wenn sie niedriger ist als der Familienbonus.
- Alle steuerzahlenden Alleinerzieherinnen und Alleinverdiener - insbesondere die geringverdienenden - erhalten eine Mindestentlastung von 250 Euro - der sogenannte Kindermehrbetrag - pro Kind und Jahr.
- Wird mindestens 11 Monate (330 Tage) Arbeitslosengeld, Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen, gibt es keinen Kindermehrbetrag.
Wie sieht die Kritik am Familienbonus aus?
SPÖ und Liste Pilz vermissen jegliche Verteilungsgerechtigkeit bei der Einführung des Familienbonus. Profitieren würden vor allem Familien, die ohnehin bereits gut verdienen und wohlhabend sind. Beide Parteien sehen in der Maßnahme eine Umverteilung von unten nach oben und lehnen das Gesetz ab.
Die SPÖ kritisiert darüber hinaus auch eine Benachteiligung von Frauen, weil der Familienbonus vor allem Vätern helfe und insbesondere Alleinerzieherinnen zur kurz kämen.
Die NEOS melden vor allem europarechtliche Bedenken gegen die parallel mit dem Bonus beschlossene Indexierung aller familienrelevanten Absetzbeträge an.