Mit dem neuen "Forschungsorganisationsgesetz" will die Regierung Forschern den Zugriff auf die in öffentlichen Datenbanken ("Registern") gespeicherten Informationen erlauben. Die Namen der betroffenen Bürger würden für diese "Registerforschung" durch eine Kennzahl ersetzt. Datenschützer befürchten aber, dass eine Re-Identifizierung in manchen Fällen möglich wäre.
Die wohl bekannteste staatliche Datenbank ist das Zentrale Melderegister, das alle in Österreich lebenden Personen erfasst. Es speichert u.a. Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit sowie Haupt- und Nebenwohnsitz. Daneben gibt es laut Statistik Austria eine Reihe weiterer Datenbanken: etwa das Personenstandsregister (Geburt, Ehe, Tod) sowie Datenbanken der Sozialversicherung und des AMS, das Grundbuch und das Firmenbuch.
Auch wer in Österreich an einer schweren ansteckenden Krankheit leidet, wird in einer Datenbank erfasst ("Register der anzeigepflichtigen Krankheiten"). Ebenso die Träger von Implantaten. Wobei je nach Register unterschiedliche Daten erfasst werden: So speichert das Implantatregister Personenkennzeichen, Geschlecht und Geburtsjahr des Patienten. Das Register der ansteckenden Krankheiten erfasst dagegen auch den Namen und das exakte Geburtsdatum.
Grundsätzlich sieht das "Forschungsorganisationsgesetz" vor, dass Forscher die Namen der abgefragten Personen nur in Ausnahmefällen erfahren (wenn die Namensangaben für den Forschungszweck erforderlich sind). In der Regel wird der Name durch ein "bereichsspezifisches Personenkennzeichen" ersetzt, das dann auch zur Vernetzung mit Daten über diese Person verwendet werden kann, die in anderen Datenbanken liegen.
Datenzugriff ab 2019
Möglich sein soll der Datenzugriff ab 2019, wobei die konkret zu öffnenden Register per Verordnung festzulegen sind. Die zuständigen Behörden hätten dann ein bis drei Monate Zeit, den Wissenschaftern die gewünschten Daten zu liefern. Auf Registerdaten zugreifen dürften neben zahlreichen im Gesetz explizit genannten Einrichtungen (Unis, Museen, Fachhochschulen, ZAMG) auch vom Verkehrsministerium akkreditierte Einrichtungen und Einzelpersonen im In- und Ausland. Zulässig sind dabei auch kommerzielle Forschungstätigkeiten. Die Liste mit den privilegierten Einrichtungen ist im Internet zu veröffentlichen.
Explizit von der Datenweitergabe für Forschungszwecke ausgeschlossen sein sollen laut dem Gesetzesentwurf die Gerichtsbarkeit sowie das Strafregister. In der Regierungsvorlage noch explizit vorgesehen ist die Möglichkeit, auch ELGA-Daten für wissenschaftliche Zwecke weiterzugeben. Gesundheitsministerin Beate Hartinger-Klein (FPÖ) hat allerdings angekündigt, auch die elektronische Gesundheitsakte gesetzlich vom Zugriff ausschließen zu wollen.
Die elektronische Gesundheitsakte (ELGA) wird seit 2015 schrittweise eingeführt und soll im Vollausbau u.a. Befunde und Medikamente erfassen. Letzteres ("e-Medikation") wird seit heuer eingeführt. Den Anfang machte Vorarlberg. Bis Herbst 2019 soll das System in ganz Österreich laufen. Dann werden alle den Patienten verschriebenen Medikamente ein Jahr lang gespeichert. Abgefragt werden darf ELGA nur von den Patienten und vom behandelnden Gesundheitspersonal, wobei die Patienten bestimmte Befunde auch für den Zugriff der Ärzte sperren oder sich ganz aus dem System nehmen können ("Opt-out").