Kein gutes Ende hat das Rechtsmittelverfahren im sogenanntenzweiten Salzburger Finanzskandalprozess für die ehemalige Leiterin des Budgetreferats des Landes Salzburg, Monika Rathgeber, genommen. In Stattgebung einer Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Salzburg hob der Oberste Gerichtshof (OGH) am Mittwoch den erstinstanzlichen Freispruch in einem der beiden Anklagefakten auf.
Rathgeber war im Oktober 2016 vom Landesgericht Salzburg nur in einem Anklagepunkt mit einem inkriminierten Schaden von 540.000 Euro schuldig erkannt worden und unter Bedachtnahme auf ein vorangegangenes Urteil ohne Zusatzstrafe davon gekommen. Diese Entscheidung wurde vom OGH korrigiert. Rathgeber wurde nun in beiden Anklagefakten schuldig gesprochen und bei einem Gesamtschaden von knapp 840.000 Euro zu 18 Monaten Haft verurteilt, davon sechs Monate unbedingt. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr möglich.
Im zweiten Salzburger Finanzskandal-Verfahren war es um zwei Derivat-Geschäfte gegangen, die Monika Rathgeber im Mai bzw. Juni 2012 abgeschlossen hatte. Beim ersten Deal machte die Nominale 35 Millionen, beim folgenden 25 Millionen Euro aus. Vom Erstgericht war sie vom zweiten Faktum freigesprochen worden, weil ein Mitglied des Finanzbeirats des Landes Salzburg dieses nachträglich genehmigt hatte.
Ein Fünf-Richter-Senat des Obersten Gerichtshofs (OGH) schloss sich nun der Rechtsansicht der Salzburger Staatsanwaltschaft und der Generalprokuratur an, die den Freispruch bekämpft hatten. "Zurecht tritt die Staatsanwaltschaft der Rechtsmeinung des Erstgerichts entgegen, eine nachträgliche Genehmigung hätte eine Bedeutung", hielt der Senatsvorsitzende, Kurt Kirchbacher, fest. Rathgeber hätte sich "an ganz konkrete Handlungsanweisungen" zu halten gehabt, die ihr derartige Geschäfte untersagten. Stattdessen hätte sich die Budgetreferentin weiterhin auf "hochspekulative Derivat-Geschäfte mit öffentlichen Geldern" eingelassen und sich damit durch "wiederholtes, hartnäckiges Ignorieren des an sie ergangenen Handlungsauftrags" ausgezeichnet, stellte Kirchbacher fest. Diese Handlungsweise sei "unvertretbar", eine nachträgliche Zustimmung in strafrechtlicher Hinsicht "wirkungslos".
Bei der Strafbemessung hatte der OGH auf zwei bereits rechtskräftige Urteile vom 4. Februar 2016 und 28. Juli 2017 Bedacht zu nehmen. Im ersten Verfahren im Zusammenhang mit dem Salzburger Finanzskandal war Rathgeber wegen schweren Betrugs und Urkundenfälschung zu drei Jahren Haft verurteilt worden, davon ein Jahr unbedingt. Den unbedingten Strafteil verbüßte sie mit einer Fußfessel im elektronisch überwachten Hausarrest. Im dritten Salzburger Finanzskandalprozess, in dessen Mittelpunkt vor allem der im September zurückgetretene Salzburger Bürgermeister Heinz Schaden (SPÖ) stand, wurde Rathgeber ebenfalls schuldig gesprochen. Sie fasste eine Zusatzstrafe von einem Jahr aus, die ihr zur Gänze bedingt nachgesehen wurde.
Die langjährige Budgetreferentin, gegen die bei der Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) weitere Ermittlungen anhängig sind, hat nach der nunmehr rechtskräftigen Erledigung der Vorgänge vom Frühjahr 2012 gute Chancen, dass ihr ein Aufenthalt im Gefängnis weiter erspart bleibt. Da der unbedingte Strafteil, den sie vom OGH aufgebrummt bekam, nur sechs Monate ausmacht, kann sie neuerlich die Fußfessel beantragen. Sollten sämtliche Voraussetzungen vorliegen, müsste der Leiter der Justizanstalt, in die Rathgeber zum Antritt ihrer Strafe zugewiesen wird, ihr den elektronisch überwachten Hausarrest genehmigen.