Die Generalprokuratur spricht sich für ein strengeres Urteil gegen Monika Rathgeber im zweiten Salzburger Finanzskandalprozess aus. Die wegen Untreue angeklagte Ex-Budgetreferatsleiterin des Landes Salzburg erhielt am 6. Oktober 2016 einen Schuldspruch und einen Freispruch. Geht es nach der Generalprokuratur, sollte der Freispruch wegen einer verfehlten rechtlichen Beurteilung verworfen werden.
"Gegen Empfehlung des externen Finanzbeirats"
Der Schöffensenat des Landesgerichtes Salzburg sah es als erwiesen, dass Rathgeber im Jahr 2012 ein riskantes Finanzgeschäft ohne die dafür erforderliche Genehmigung sowie gegen die ausdrückliche Dienstanweisung des Finanzabteilungsleiters und gegen die Empfehlung des externen Finanzbeirats abgeschlossen hatte. Dadurch sei dem Land ein Schaden von 539.000 Euro entstanden. Rathgeber wurde schuldig gesprochen.
Bezüglich des Abschlusses eines zweiten Zinstauschgeschäftes mit einem angenommenen Schaden von 298.000 Euro wurde Rathgeber allerdings freigesprochen. Dieses Geschäft sei im Nachhinein noch genehmigt worden, hieß es in der Begründung des Freispruchs.
Für den ergangenen Schuldspruch erhielt Rathgeber keine Zusatzstrafe mehr. Das Gericht war damals der Meinung gewesen, dass die Tathandlung zu keiner höheren Strafe geführt hätte, wäre diese schon im ersten Salzburger Finanzskandalprozess einbezogen worden. Rathgeber war bereits im Februar 2016 wegen falscher Abrechnungen von Mitteln aus dem Katastrophenfonds mit einem Schaden von zwölf Millionen Euro zu einer dreijährigen Haftstrafe, davon ein Jahr unbedingt (sie bekam eine elektronische Fußfessel) wegen schweren Betruges und Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden.
Rechtsmittel gegen Urteil eingebracht
Sowohl die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) als auch die Verteidigung brachten Rechtsmittel gegen das Urteil im zweiten Finanzskandalprozess ein. Die Verteidigung bekämpfte den Schuldspruch mit einer Nichtigkeitsbeschwerde. Die WKStA erhob Nichtigkeitsbeschwerde bezüglich des Freispruchs und forderte eine (Zusatz-)Strafe für den Schuldspruch.
Am 11. Oktober entscheidet nun der Oberste Gerichtshof (OGH) in Wien über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Strafberufung. Dazu gab jetzt die Generalprokuratur eine Stellungnahme ab, an die der Oberste Gerichtshof aber nicht gebunden ist, wie Generalprokuratur-Sprecher Martin Ulrich am Mittwoch gegenüber der APA erklärte.
Was den Schuldspruch betrifft, so sollte aus rechtlicher Sicht der Generalprokuratur der Nichtigkeitsbeschwerde der Verteidigung nicht Folge gegeben werden, "weil weder ein Mangel in der Urteilsbegründung noch eine falsche rechtliche Beurteilung" vorliege. "Der Schuldspruch wäre aus unserer Sicht zu bestätigen", sagte Generalanwalt Ulrich. Der Freispruch wäre jedoch aufzuheben und damit der Nichtigkeitsbeschwerde der WKStA Folge zu geben. Die Generalprokuratur folgt der Argumentation der WKStA, wonach dem Freispruch ein Rechtsfehler zugrunde liegt.
Zusatzstrafe von einem Jahr bedingt
Im erstinstanzlichen Urteil sei der Freispruch damit begründet worden, dass ein einzelnes Mitglied des Finanzbeirates den Vertragsabschluss zu dem Finanzgeschäft nachträglich genehmigt habe. Eine solche nachträgliche Genehmigung beseitigt den Befugnismissbrauch nach Einschätzung der Generalprokuratur jedoch nicht, weil der Befugnismissbrauch zum Zeitpunkt der konkreten Tathandlung zu beurteilen sei. Falls der OGH den Schuldspruch bestätigt und den Freispruch in einen Schuldspruch "umwandelt", müsste die Strafe für Rathgeber neu bemessen werden, hieß es.
Am 28. Juli 2017 wurde Rathgeber im dritten Salzburger Finanzskandalprozess, in dessen Mittelpunkt vor allem der im September zurückgetretene Salzburger Bürgermeister Heinz Schaden (SPÖ) stand, ebenfalls schuldig gesprochen. Sie erhielt wegen Untreue eine Zusatzstrafe von einem Jahr bedingt, das Urteil ist bereits rechtskräftig. Allerdings laufen weiter Ermittlungen der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft.