In diesem Beispielfall erfolgte letztlich ein rechtskräftiges Urteil wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung § 278b Abs. 3 StGB.
Der Sachverhalt, laut rechtskräftigem Urteil:
Der Verurteilte ermöglichte im Zeitraum von Sommer 2014 bis Anfang 2015 mehreren Personen die Ausreise aus Österreich, mit dem Ziel, nach Syrien zu gelangen um sich dort dem „Islamischen Staat“ anzuschließen. Weiters unterstütze der in Wien ansässige Verurteilte regelmäßig Mitglieder des „IS“, die sich bereits im Gebiet des „IS“ befanden, indem er ihnen Geld, Kleidung und Mobiltelefone übermittelte bzw. Kraftfahrzeuge organisierte.
Im Rahmen der Ermittlungen konnte nachgewiesen werden, dass der Verurteilte neben der Organisation von Reisen nach Syrien auch „IS“-Angehörige über das Eintreffen von neuen Kämpfern oder sonstigen Unterstützern informierte.
Zur Chronologie:
Im Juli 2014 scheiterte zunächst ein Versuch des Verurteilten, eine „Reisegruppe“ von acht Personen, aufgeteilt auf zwei Pkw, von Wien nach Syrien zu transportieren. Dem Verurteilten war bewusst, dass sich diese dem „IS“ anschließen und am bewaffneten Kampf bzw. sonstigen Unterstützungshandlungen teilnehmen wollten. Im Großraum Ganziantep (Türkei) wurden alle Reisenden von der türkischen Polizei angehalten und - bis auf den Verurteilten und einer weiteren Person (auf Grund deren türkischer Staatsbürgerschaft) - festgenommen und nach kurzer Haft über Sofia nach Österreich abgeschoben.
Der Verurteilte war den Sicherheitsbehörden seit August 2014 bekannt.
Zwischen August 2014 und Februar 2015 hat es laufende Sprachnachrichten und Chat-Nachrichten zwischen dem Verurteilten und anderen Personen, die teils ausgeforscht, teils aber auch nicht ausgeforscht werden konnten, gegeben. Aus dem gesicherten Datenmaterial gehen einerseits die Sympathie des Verurteilten für den „IS“ sowie andererseits auch seine Transport/Logistik/Vermittlungs-Handlungen für Mitglieder des IS klar hervor.
Im September 2014 und Februar 2015 wurden anlässlich von Hausdurchsuchungen beim Verurteilten neben Propagandamaterial (u.a. Baseballkappen mit dem Logo des „IS“, eine Flagge und Tasche mit dem „IS“-Symbol) auch Datenträger mit einschlägigem Bild- und Textmaterial sichergestellt. Unter anderem wurde auch ein Mobiltelefon beschlagnahmt; erst zu diesem Zeitpunkt war für die Ermittler auch der Chat-Verlauf ersichtlich. Dieser Chatverlauf stellte einen wesentlichen Aspekt in der Beweisführung im späteren Gerichtsprozess dar.
Die Auswertung dieser umfassenden Datenmengen war äußerst aufwendig, sodass ein Zugriff (= Festnahmeanordnung samt U-Haftantrag) erst im Februar 2015 erfolgen konnte.
Aus dem sichergestellten Datenmaterial konnten u.a. folgende Chatverläufe rekonstruiert werden:
“... Es kommen so täglich 60 bis 70 … mehr als 100 Leute kommen her. Es ist jeden Tag so. Unser Staat füllt sich.” (…) „Jene, die von Al-Kaida zu uns zurückgekehrt sind, Allah sei Dank, das sind viele. Es läuft gut, wir sind beschäftigt...”
Die gesicherten Chats vom August 2014 bestätigten klar den Verdacht, dass der Verurteilte die Ausreise mehrerer, bisher unbekannt gebliebener Personen von Österreich nach Syrien organisierte: In einem Chat teilte ein „IS“-Unterstützer dem Verurteilten mit, dass er sich bereits ein Busticket nach Gaziantep gekauft habe, wobei er sich beim Verurteilte bedankte und dieser meinte, der Chatpartner solle sich melden, wenn er „unter Gaziantep“ (offenbar Syrien gemeint) angekommen sei.
Aus einem zweiten, gesonderten Chat geht hervor, dass sich eine mit dem Verurteilten in Kontakt stehende männliche Person in einem Hotel in Istanbul befindet. Der Verurteilte erklärt ihm, dass er sich heute auf den Weg machen könne und Tickets nach Gaziantep kaufen solle. Der Verurteilte erteilt konkrete Anweisungen, etwa darauf zu achten, in den Morgenstunden in Gaziantep anzukommen und nicht mehr als eine Tasche mitzunehmen.
In der folgenden Sprachnachricht, ebenfalls vom August 2014, erteilt der Verurteilte konkrete Anweisungen:
„Am dortigen Busbahnhof (gemeint: Gaziantep) steigt ihr aus. Ich werde euch später Telefonnummern übermitteln. Du wirst eine dieser Nummern anrufen und sagen wir sind da/ausgestiegen. Bruder wohin sollen wir kommen ok Bruder? Sagt verschlüsselt wir sind hier und die werden dir sagen wohin ihr gehen sollt.“ Nach weiteren
Anleitungen erteilt der Verurteilte schließlich die Anweisung: „Wenn alles hinhaut, vernichtest du diese Karten und haust sie weg, wir hinterlassen nichts, Nummern und so alles weg. Das ist sehr wichtig, nicht vergessen“.
Die Informationen aus den Chatverläufen gaben außerdem Aufschluss über die eindeutig unterstützende Geisteshaltung des Verurteilten gegenüber den terroristischen Zielen des „IS“. Beispielhaft dafür steht ein Chatprotokoll, indem der Verurteilte und eine weitere Person die Vorgehensweise bei den Anschlägen auf das Satiremagazin „Charlie Hebdo“ in Paris gutheißen.
"Überführt" wurde der Verurteilte einerseits durch belastende Aussagen eines Mitbeschuldigten, die gesammelten Sprachnachrichten sowie die auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Daten, darunter zu einem wesentlichen Teil auch seine Kommunikation über WhatsApp und Co.
Die Schlussfolgerung der Beamten:
Hätte man ab dem erstmaligen Tatverdacht gegen den Verurteilten im August/September 2014 die Möglichkeit einer WhatsApp-Überwachung gehabt, hätte man allenfalls früher einschreiten, allenfalls auch weitere Unterstützungshandlungen des Verurteilten verhindern und allenfalls weitere Personen ausforschen können.