Ursprünglich hieß es, die Koalition habe sich auf diverse Verschärfungen im Fremdenrecht geeinigt. Im Wesentlichen habe Innenminister Wolfgang Sobotka (ÖVP) dabei seine im Begutachtungsentwurf präsentierten Vorstellungen auch durchgebracht. Flüchtlingen drohen höhere Strafen, die Schubhaft wird ausgedehnt und Mitarbeiter der Betreuungsstellen bekommen größere Befugnisse. Am Abend verkündete ein Sprecher von Verteidigungsminister Hans-Peter Doskozil, es bestehe doch noch Gesprächsbedarf.
Gemäß einer der APA vorliegenden Punktation wird die Höchstdauer der Schubhaft künftig mit 18 Monaten festgelegt. Derzeit sind es höchstens zehn Monate innerhalb von 1,5 Jahren.
Erhöht werden die Strafen, wenn jemand sich einen Aufenthaltstitel durch falsche Angaben quasi erschleicht. Der Strafrahmen beläuft sich nunmehr auf 1000 bis 5000 Euro bzw. drei Wochen Ersatzhaft. Noch höher sind die Pönalen, wenn man das Land trotz aufrechten Bescheids und der Möglichkeit dazu nicht verlässt oder widerrechtlich zurück nach Österreich kommt. 5000 bis 15.000 Euro werden dann fällig oder aber sechs Wochen Ersatzhaft.
Wenn ein Flüchtling keinen Anspruch auf Verbleib im Bundesgebiet mehr hat und er am Verfahren nicht mitwirkt und auch keine sonstigen Gründe (etwa Familienanschluss) dagegen stehen, kann ihm künftig die komplette Grundversorgung gestrichen werden. Einzig eine medizinische Versorgung muss sichergestellt werden. Der Bund darf Fremde künftig mit einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes für eine verstärkte Rückkehrberatung versorgen.
Beschleunigt werden soll eine Außerlandesbringung bei straffällig gewordenen Asylberechtigten. Bereits vor einer allfälligen Verurteilung soll - quasi für den Fall der Fälle - ein beschleunigtes Aberkennungsverfahren eingeleitet werden. Nach dem Urteil bleibt dann der Erstinstanz ein Monat und dann dem Bundesverwaltungsgericht zwei Monate Zeit zu entscheiden, ob der Asyltitel aberkannt wird.
Ein weiterer umstrittener Punkt aus der Begutachtung wurde ebenfalls beibehalten. Mitarbeiter der Betreuungsstellen werden zur Durchsetzung des Betretungsverbotes und der Hausordnung zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt. Das heißt, sie gelten dadurch als Organe der öffentlichen Aufsicht.
Was Beschäftigungsmöglichkeiten für Asylwerber angeht, werden Rechtsträger, die im Eigentum von Bund, Land oder der Gemeinden stehen, nicht auf Gewinn gerichtet sind und nicht im allgemeinen Wettbewerb stehen, gemeinnützige Tätigkeiten anbieten dürfen. Gleiches gilt für Gemeindeverbände. Ein höchstmöglicher Stundensatz soll per Verordnung festgelegt werden können.
Geschaffen wird mit der Novelle ein neuer Visumtypus namens D. Er soll "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" für Fremde erteilt werden könne, die sich bereits 90 Tage rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben. Erweitert wird die Möglichkeit zur Saisonnierstätigkeit - und zwar von in der Regel sechs Wochen auf neun.
Ein im Begutachtungsverfahren sehr umstrittener Punkt wurde letztlich zurückgezogen, nämlich jener Passus, wonach Familien von den Behörden angeordnete DNA-Tests zum Nachweis von Verwandtschaftsverhältnissen ausnahmslos selbst bezahlen müssen. Hier bleibt alles beim alten.