Ein - seiner Darstellung nach - leiblicher Vater eines Kindes muss nicht das Recht auf Feststellung seiner Vaterschaft haben. Das Wohl des Kindes und die Beziehung zwischen Mutter, Kind und dem rechtlichen Vater können sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens beschränken, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt.
Anlass war der Antrag eines Mannes, der sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt sah, weil ihm die Anerkennung als leiblicher Vater und damit der Kontakt zum Kind verwehrt wurde. Die Mutter hatte noch vor der Geburt einen anderen Mann geheiratet, der daher als rechtlicher Vater gilt.
Der leibliche Vater hatte versucht, beim Bezirksgericht ein Auskunfts- und Kontaktrecht zu beantragen. Das Gericht kam aber zum Schluss, dass der Mann - bis zum Beweis seiner Vaterschaft - als Dritter ohne besonderes familiäres Verhältnis zum Kind anzusehen sei. Ein Kontaktrecht hätte er nur, wenn das Kindeswohl andernfalls gefährdet wäre - was nicht der Fall sei. Und einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft kann nur das Kind oder der rechtliche Vater einbringen.
Auch beim VfGH hatte der Mann keinen Erfolg. Die Höchstrichter beriefen sich u.a. auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Dieser habe festgestellt, "dass dem behaupteten biologischen Vater nicht das Recht zusteht, sich auf diesem Wege (einer Feststellung der Vaterschaft, Anm.) in eine intakte soziale Familie zu drängen".