Das nicht unumstrittene System der Sachwalterschaft soll umgekrempelt werden. Justizminister Wolfgang Brandstetter und Volksanwältin Gertrude Brinek präsentierten heute ein entsprechendes Reformkonzept.

Das geplante Erwachsenenschutzgesetz umfasst mit der Vorsorgevollmacht, der gewählten, der gesetzlichen sowie der gerichtlichen Erwachsenenvertretung vier Säulen. Letztgenannte entspricht der bisherigen Sachwalterschaft.

1) Vorsorgevollmacht: Die bereits jetzt schon bestehende Möglichkeit der Vorsorgevollmacht ist für noch voll entscheidungsfähige Personen vorgesehen. Neben Notar und Rechtsanwalt soll sie zukünftig auch bei einem Erwachsenenschutzverein in jeweils schriftlicher Form gemacht werden können. Die Vertretungsbefugnis beginnt mit Eintragung des Wirksamwerdens im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV). Sie bedarf keiner laufenden Kontrolle, bei gewissen Angelegenheiten jedoch einer gerichtlichen Genehmigung. Derzeit sind rund 70.000 Vorsorgevollmachten registriert. Monatlich kommen 1.900 dazu.

2) Gewählte Erwachsenenvertretung: Die neue Möglichkeit ist für gemindert entscheidungsfähige Personen vorgesehen und erfolgt wie die Vorsorgevollmacht in schriftlicher Form. Die Vertretungsbefugnis beginnt ab Eintragung ins ÖZVV, gewählt werden können hier neben Angehörigen auch Nachbarn oder Freunde. Es kann dabei auch bestimmt werden, dass der Vertreter Entscheidungen nur mit Einvernehmen des Betroffenen fällen kann. Eine jährliche gerichtliche Kontrolle der Lebensumstände und der finanziellen Situation ist vorgesehen.

3) Gesetzliche Erwachsenenvertretung: Diese Form ist gedacht für Personen, die ihre Vertretung nicht mehr selbst wählen können. Sie entspricht der bereits möglichen Vertretung durch nächste Angehörige. Im Gegensatz zur gewählten Vertretung umfasst sie automatisch auch die Repräsentation vor Gerichten. Außerdem endet die gesetzliche Vertretung nach drei Jahren automatisch, und nicht wie bei der gewählten erst mit Eintragung des Widerrufs im ÖZVV oder mit gerichtlicher Entscheidung. Die Befugnis beginnt ebenfalls ab Eintragung ins ÖZVV und auch hier ist eine jährliche Kontrolle vorgesehen.

4) Gerichtliche Erwachsenenvertretung (bisherige Sachwalterschaft): Hier ist immer die gerichtliche Bestellung vorgesehen, womit die Befugnis ab der Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses gegeben ist. Neben dem jährlichen Lebenssituationsbericht ist hier auch eine Rechnungslegung zur Kontrolle der Finanzen verpflichtend. Ebenfalls endet die Vertretung nun mit dem Ablauf von drei Jahren, statt bisher fünf, wenn zuvor das Ablaufen nicht bereits durch eine gerichtliche Entscheidung, oder - wie in allen vier Säulen - durch Ableben des Vertreters oder des Vertretenen erfolgt ist. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter darf nicht mehr für alle Angelegenheiten, sondern nur für einzelne Fälle bestellt werden. Sind diese erledigt, etwa bestimmte Bankgeschäfte, dann ist dies dem Gericht mitzuteilen und die Vertretung wird beendet.

Erwachsenenschutzvereine müssen in Zukunft immer abklären, ob eine Unterstützung ausreicht, womit eine gerichtliche Vertretung unnötig wird.