Die Grenzkontrollen an der österreichisch-ungarischen Grenze haben am Mittwoch das Landesgericht Eisenstadt beschäftigt. Verhandelt wurde eine Amtshaftungsklage der ungarischen Rechtsanwaltskanzlei NZP Nagy Legal gegen die Republik Österreich. Die Kanzlei sieht in den Kontrollen einen Verstoß gegen das Schengener Abkommen und will 19 Cent als Entschädigung für einen Umweg, mit dem Anwälte einen Stau an der Grenze umfuhren. Die Finanzprokuratur bestritt sämtliche Ansprüche.

Es gehe bei der Klage mehr ums Prinzip als ums Geld, hielt der ungarische Anwalt Máté Ruzicska im Anschluss an die Verhandlung vor Journalisten fest. Das Ziel sei, dass Österreich die Grenzkontrollen aufhebe und die Binnengrenzen in Europa wieder frei passierbar seien. Im Verfahren bezeichnete er die Kontrollen als „überflüssig“ und als „Scheinmaßnahme“. Es würden praktisch keine Migranten an der Grenze zurückgewiesen, zudem gebe es mit der „Operation Fox“ ein effektiveres Mittel gegen illegale Einreisen, bei dem österreichische Polizisten in Ungarn in Kooperation mit den dortigen Behörden die Schlepperei bekämpfen.

Grenzkontrollen laut Finanzprokuratur „letztmögliches Mittel“

Die Vertreterin der Finanzprokuratur hielt dagegen fest, dass die Grenzkontrollen effektiv seien und dass es sich dabei um das „letztmögliche Mittel“ handle. Die Anwälte hätten den „geringfügigen Umweg“ an der Grenze freiwillig in Kauf genommen. Der Schutzzweck einer Amtshaftung bestehe nicht darin, dafür Kostenersatz zu leisten.

Außerdem erinnerte sie an eine Klage der Kanzlei im November 2023 gegen die Gemeinde Schattendorf, die ihren Grenzübergang zur Fußgängerzone erklärt hatte. Dieselben beiden Anwälte forderten damals bei einem Zivilprozess 27 Cent von der Gemeinde, ebenfalls weil sie einen Umweg fahren mussten. Die Klage wurde zurückgewiesen. Letztlich habe der Oberste Gerichtshof (OGH) sogar festgehalten, dass sie sich „hart an der Grenze zur Mutwilligkeit und schikanösen Rechtsauslegung“ bewege, meinte die Vertreterin der Finanzprokuratur. Dasselbe müsse auch für diesen Fall gelten.

Einen Vergleichsvorschlag der Kanzlei, der unter anderem umfasste, dass sie für Österreich Ansprüche gegen die deutschen Grenzkontrollen geltend machen darf, lehnte die Finanzprokuratur ab. Ein Urteil ergeht schriftlich.