Unter Strafbarkeit von Jugendlichen beziehungsweise unter Deliktsfähigkeit versteht man die konkrete Fähigkeit von Tätern, das Unerlaubte ihrer Handlungen einzusehen und auch dementsprechend zu handeln. Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren.
Jugendliche unter 14 Jahren sind nicht strafbar. In anderen Worten bedeutet das, dass sie weder eine Anzeige bekommen noch verurteilt werden können. Auch zu Schadenersatz können diese Jugendlichen nicht verurteilt werden. Sehr wohl müssen jedoch die Eltern einen entstandenen Schaden wiedergutmachen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Möglich sind dagegen alternative Strafen oder Maßnahmen, zum Beispiel Erziehungsmaßnahmen oder - in letzte Konsequenz – die Abnahme der Obsorge durch das Jugendamt und die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft.
Zum Thema
Ab 14 Jahren greift auch für Jugendliche das Strafrecht und die Schadenersatzpflicht. Allerdings ist das Gericht verpflichtet, vor jeder Verurteilung zu prüfen, ob ein Täter, eine Täterin zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und entsprechend zu handeln. Besteht keine solche Reife, ist der Jugendliche auch nicht strafbar. Zudem betrifft die Strafmündigkeit von 14-16-Jährigen nur solche Delikte, bei dem sie kein schweres Verschulden trifft.
Die Strafen nach dem Jugendgerichtsgesetz sind meist niedriger als bei Erwachsenen. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten Freiheitsstrafen auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.
Unter besonderen Umständen gilt bereits ab 18 das allgemeine Strafrecht
Seit 1. Jänner 2020 gelten für junge Erwachsene, das sind Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren, die allgemeinen Strafandrohungen, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und der Täter eine der folgenden Taten begangen hat:
Eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
Eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
Eine strafbare Handlung nach dem 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen)
Eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
Das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung
Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.
In allen anderen Fällen richtet sich das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden.