In Fällen von häuslicher Gewalt ist seit 1. September 2021 für sogenannte Gefährder, gegen die ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wird, eine Gewaltpräventionsberatung vorgesehen. Die entsprechende Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes war Teil des von der Regierung beschlossenen Gewaltschutz-Maßnahmenpakets. Nun hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) entschieden, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an der Beratung verfassungskonform ist.

Dabei handle es sich nämlich um eine vorbeugende Maßnahme, die zum Schutz der Rechte anderer erforderlich und auch verhältnismäßig ist, teilte der VfGH am Mittwoch in einer Aussendung mit. Dasselbe gelte für das mit einem Betretungs- und Annäherungsverbot automatisch verbundene vorläufige Waffenverbot, das somit ebenfalls vom Höchstgericht für zulässig erklärt wurde.

Gerichte dürfen nicht inhaltlich prüfen

Verfassungskonform ist weiters, dass die Landesverwaltungsgerichte keine inhaltliche Entscheidung über polizeiliche Betretungs- und Annäherungsverbote für Gefährder treffen können, sondern nur darüber entscheiden, ob solche Verbote rechtmäßig zustande gekommen sind. Nach dem Sicherheitspolizeigesetz kann die Polizei gegen Personen ein Betretungs- und Annäherungsverbot erlassen, von denen anzunehmen ist, dass sie einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit eines anderen begehen werden.

Erhebt ein Gefährder – es handelt sich im Regelfall um Männer – Beschwerde gegen ein solches Verbot, kommt es dem Verwaltungsgericht laut Gesetz nicht zu, eine eigene Prognose-Entscheidung über das Verhalten des Betroffenen und damit das Betretungs- und Annäherungsverbot zu treffen. Das Verwaltungsgericht hat nur zu überprüfen, ob die einschreitenden Organe aufgrund des dokumentierten Sachverhalts eine entsprechende Gefahrensituation annehmen konnten. Dies genügt nach Ansicht des VfGH den Anforderungen an einen effektiven verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz, womit Anträge des Verwaltungsgerichtes Wien (VwG Wien) und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG Tirol) abzuweisen waren.