Weil die Hofburg-Stichwahl nicht nur aufgehoben, sondern die vom Verfassungsgerichtshof vorgeschriebene Wiederholung auch noch verschoben werden musste, werden für den 4. Dezember ausnahmsweise die Wählerverzeichnisse aktualisiert. Damit wird die Zahl der Wahlberechtigten - bisher 6,382.507 - um ein paar Tausend wachsen. Das Verfahren zur Erneuerung der Wählerverzeichnisse startet am Dienstag.

Streichung der Verstorbenen

Die Aktualisierung der Wählerverzeichnisse ermöglicht einerseits allen, die zwischen dem ersten Wahlgang und dem 4. Dezember 16 Jahre alt werden, mitzuwählen - und die seither Verstorbenen zu streichen. Sie bewirkt aber auch, dass Österreicher, die zwischen 24. Februar und 27. September ihren Hauptwohnsitz geändert haben, bei der Stichwahl-Wiederholung an einem anderen Ort wahlberechtigt sind als im ersten Wahlgang. Denn wahlberechtigt ist man in der Gemeinde, in der man am Stichtag den Hauptwohnsitz hatte.

Mit der gesetzlichen Regelung, die Wählerverzeichnisse für den 4. Dezember doch dem jetzigen Stand anzupassen, wurde auch ein neuer Stichtag - der 27. September - fixiert.

Aushänge in Wohnhäusern

Ob der Wohnsitzwechsel von den Wahlbehörden nachvollzogen wurde, kann man ab nächster Woche kontrollieren - wenn die Wählerverzeichnisse in den Gemeindeämtern bzw. in Wien beim Magistrat aufgelegt werden. In großen Gemeinden (mit mehr als 10.000 Einwohnern) muss - in kleineren kann - in jedem Haus eine Kundmachung ausgehängt werden. Darauf steht entweder die Zahl der Wahlberechtigten pro Wohnung oder deren Namen. In kleineren Gemeinden werden die Verzeichnisse ab Dienstag (18. Oktober) im Gemeindeamt aufgelegt, in den größeren ab Freitag (21. Oktober).

Stellt ein Wahlberechtigter fest, dass er nicht eingetragen ist oder in seiner Wohnung zu viele Wahlberechtigte ausgewiesen sind, kann er einen Berichtigungsantrag stellen - schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde bzw. in Wien beim Magistrat. Darüber müssen die Gemeinde- bzw. (in Wien) Bezirkswahlbehörden bis spätestens 2. November entscheiden.

Missfällt einem Betroffenen diese Entscheidung, kann er das Bundesverwaltungsgericht anrufen - schriftlich bei der Gemeinde bis spätestens 4. November. Das Bundesverwaltungsgericht muss bis spätestens 8. November entscheiden. Dann werden die Wählerverzeichnisse richtiggestellt und abgeschlossen - es steht also endgültig fest, wer am 4. Dezember seine Stimme wo abzugeben hat.