Verfassungsrechtler Heinz Mayer geht davon aus, dass die von der Bundesregierung beschlossene Novelle der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) eine Verfassungsänderung und damit eine Zwei-Drittel-Mehrheit benötigt, wie er am Donnerstag auf Puls24 sagte. Laut Regierungsangaben genügt jedoch eine einfache Mehrheit. Mit den Neuerungen sollen UVP-Verfahren schneller und effizienter werden, die Novelle ist Teil des angekündigten Pakets zum schnelleren Ausbau Erneuerbarer Energien.
Im Rahmen der UVP-Novelle sollen künftig die Verfahren für große Energiewende-Projekte wie etwa Windparks schneller gehen. Unter anderem soll es künftig keine Doppelprüfungen in den Verfahren mehr geben. In Bundesländern, wo es keine Energieraumplanung gibt, soll es möglich sein, das UVP-Verfahren zu beginnen, ohne dass es eine Widmung der Gemeinde gibt. Das UVP-Verfahren prüft die Eignung des Standortes, im Rahmen dessen wird auch die Zustimmung der Gemeinde eingeholt.
"Flächenwidmung ist Kernkompetenz der Länder", sagte Mayer am Donnerstag in einem Interview mit Puls24, und diese könne man nicht so einfach umgehen. Für eine Verfassungsbestimmung brauche man eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Nationalrat, die die türkis-grüne Regierung allein nicht aufbringen kann. "Da werden andere Parteien zeigen müssen, was sie von einer Reform auf diesem Gebiet halten und ob sie bereit sind, über ihren Schatten zu springen", so Mayer.
Anders sieht man das im verantwortlichen Klimaschutzministerium. Am Donnerstag hieß es auf APA-Anfrage, "die Kompetenz zur Regelung der UVP in der Bundesverfassung legt schon heute fest, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung ein konzentriertes Verfahren ist und damit auch Genehmigungen der Länder umfasst. Schon jetzt beinhaltet das UVP-G bereits Regelungen zu Landesmaterien wie Boden, Tier- und Pflanzenbestand." Man habe die Novelle "umfassend geprüft" und es gebe auch ein entsprechendes Gutachten, das die Verfassungskonformität bestätige. Die Novelle regle, dass künftig in Ländern ohne Energieraumplanung ein UVP-Verfahren ohne entsprechende Widmung begonnen werden könne. Die Gemeinden hätten dann im Verfahren Mitspracherechte.