Schulen, Handel und Friseure öffnen, Gastro, Hotellerie und Kultur bleiben bis 6. Jänner geschlossen: Eine entscheidende Frage für die Politik war: Wie kann es gelingen, zumindest einen Teil des Weihnachtsgeschäfts zu retten? Eine andere: Wie ist es möglich, mit möglichst wenig Infektionsrisiko gemeinsam mit der Familie Weihnachten zu feiern?

Wie der Handel aufsperren kann, ohne dass sich an den Eingängen die Massen drängen, insbesondere am 8. Dezember und an den Einkaufssamstagen, das war eines der Details in den Überlegungen der Regierung. Die Lösung:

  • Es gibt strenge Regeln: Hygieneregeln, Personenbeschränkungen, ausgerichtet an der Verkaufsfläche von 10 Quadratmetern, die pro Person zur Verfügung stehen muss.
  • Es wird streng kontrolliert, insbesondere am 7. und am 8. Dezember.
  • Der zweite Durchlauf der Massentests (der Termin steht noch nicht fest) wird zeigen, ob es gelungen ist, das Infektionsrisiko in Grenzen zu halten.

Die Frage, ob es nicht klüger gewesen wäre, den Handel erst nach dem 8. Dezember zu öffnen, beantworteten Kanzler Sebastian Kurz (ÖVP) und Vizekanzler Werner Kogler (Grüne) damit, dass damit nichts gewonnen wäre. In den wenigeren Tagen vor Weihnachten hätte es sich umso mehr gedrängt, insbesondere an den Einkaufssamstagen.

Die Frage, ob die Infektionszahlen nicht nahegelegt hätten, die personennahen Dienstleistungen erst eine Woche später zu öffnen, verneinte die Regierung ebenfalls: Am Beispiel der Friseure hätten es sich in den dann nur noch zehn verbleibenden Tagen bis Weihnachten umso mehr gedrängt.

Außerdem sei auch der entstehende Schaden immer eine Abwägungsfrage: Zwei weitere Tage Ausfall bedeuteten einen Schaden von mehreren hundert Millionen Euro für die Steuerzahler.  Kurz und Kogler: "Jetzt kommt alles auf die Besonnenheit der Bevölkerung an."

Hier noch einmal die Regeln im Detail:

Gastronomie:

  • Gastronomiebetriebe sind geschlossen. Abholung ist im Zeitraum von 06:00-19:00 Uhr möglich.
  • Ohne zeitliche Beschränkung erlaubt bleiben Lieferservices.
  • Ab 7. Jänner kann die Gastronomie wieder öffnen, unter Einschränkungen abhängig vom Infektionsgeschehen.

Kneipen, Bars, Nachtlokale:

  • Bleiben geschlossen.

Hotels- und Beherbungsbetriebe:

  • Bleiben geschlossen. Ausnahmen gibt es z.B. für unaufschiebbare Geschäftsreisen.
  • Ab 7. Jänner können Beherbergungsbetriebe wieder öffnen unter Einschränkungen abhängig vom Infektionsgeschehen.

Handel:

  • Handel und Dienstleistungen werden wieder geöffnet. Es besteht die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
  • Das heißt auch körpernahe Dienstleistungen, etwa Friseure, dürfen aufsperren, allerdings mit den nötigen Schutzvorkehrungen.
  • Für Kundenbereiche gilt eine Beschränkung von 10 m2 pro Kunde.
  • In Shopping-Centern werden als Fläche nur jene von Geschäften gewertet.

Schulen:

  • Pflichtschulen und Kindergärten nehmen den Regelbetrieb wieder auf. Gesungen und geturnt werden darf nur im Freien.
  • Ab dem Alter von 10 Jahren gilt eine Maskenpflicht auch im Unterricht.
  • Oberstufen und Universitäten werden weiter im Fernunterricht betrieben. Oberstufenklassen dürfen in kleinen Gruppen zurück an die Schule.
  • Für Maturanten wird der Regelbetrieb wieder aufgenommen.

Ausgangsbeschränkungen:

  • Die Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr bleibt bestehen.
  • Während des Tages ist es möglich sich pro Tag mit einem anderen Haushalt zu treffen (bis zu 6 Erwachsene und 6 Kinder)

Öffentliche Orte:

  • An öffentlichen Orten ist zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, ein Meter Abstand zu halten.
  • Bei Treffen in geschlossenen öffentlichen Räumen ist ein Meter Abstand zu halten und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
  • Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern sind untersagt.

Hochzeiten:

  • Die Hochzeit am Standesamt ist nur in Ausnahmefällen möglich. Hochzeitsfeiern sind untersagt.

Grenzen bzw. Urlaub:

  • Von 7. Dezember bis 10. Jänner soll die Einstufung der Risiko-Gebiete auf Basis der 14-Tage-Inzidenz der positiven Corona-Fälle passieren. Alle Länder, die einen Wert höher als 100 verzeichnen werden als Risiko-Gebiet eingestuft.
  • Personen, die aus einem Risiko-Gebiet einreisen, müssen ab Mitte Dezember 10 Tage in Quarantäne gehen. Erst nach 5 Tagen kann ein PCR-Test gemacht werden, um die Quarantäne zu beenden bei einem negativen Testergebnis.

Arbeitsplatz:

  • Überall wo es möglich ist, soll im Home-Office gearbeitet werden.
  • Am Arbeitsplatz muss zwischen Personen ein Meter Abstand gehalten werden, sofern es keine anderen Schutzmaßnahmen (Plexiglaswände etc.) gibt.
  • Ist das Abstandhalten nicht möglich, und gibt es keine anderen Schutzmaßnahmen (Trennwände, Plexiglas, feste Teams etc.) so ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz notwendig.

Alten- und Pflegeheime:

  • MitarbeiterInnen müssen wöchentlich getestet werden.
  • Neu aufgenommene Bewohner müssen ein negatives Ergebnis eines Corona-Tests vorweisen.
  • Besucher müssen ein negatives Testergebnis vorweisen. Es darf nur ein Besucher pro Bewohner, pro Woche kommen.
  • Minderjährige Bewohner von Behindertenheimen und unterstützungsbedürftige Bewohner dürfen von zwei Personen besucht werden (z.B. Eltern).
  • Ausgenommen von der eine Person/Woche Regelung ist z.B. Palliativ- oder Hospizbegleitung.
  • Die Betreiber haben zudem ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos zu erstellen.

Kranken- und Kuranstalten:

  • MitarbeiterInnen müssen wöchentlich getestet werden.
  • Es darf nur ein Besucher pro Patient, pro Woche kommen, sofern der Aufenthalt länger als eine Woche dauert.
  • Minderjährige und unterstützungsbedürftige Patienten dürfen von zwei Personen begleitet bzw. besucht werden (z.B. Eltern).
  • Ausgenommen von der eine Person/Woche Regelung ist z.B. Begleitung zu Schwangerschaftsuntersuchungen vor, bei und nach der Entbindung oder Palliativ- oder Hospizbegleitung.
  • Die Betreiber haben zudem ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos zu erstellen.

Kultur- und Veranstaltungen:

  • Veranstaltungen sind untersagt (darunter fallen etwa kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern und Weihnachtsmärkte).
  • Ausgenommen sind Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen.
  • Ab 7. Jänner können Kultureinrichtungen und Kinos wieder öffnen unter Einschränkungen abhängig vom Infektionsgeschehen.

Museen und Bibliotheken:

  • Museen und Bibliotheken sind wieder geöffnet. Es besteht die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
  • Für Besucherbereiche gilt eine Beschränkung von 10 m2 pro Besucher.

Sport:

  • Alle Kontaktsportarten (Fußball etc.) sind untersagt, Indoor-Sportstätten sind für Hobbysportlern geschlossen.
  • Outdoor-Sportstätten können ab 24. Dezember öffnen.
  • Spitzensportler und ihre Trainer dürfen Sportstätten betreten und ihren Sport beruflich ausüben oder an internationalen Wettbewerben teilnehmen.

Freizeitbetriebe:

  • Das Betreten von Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios, Hallenbäder, etc. ist untersagt.
  • Tierparks können ab 24. Dezember outdoor wieder öffnen.

Fahrgemeinschaften, Taxis und Seilbahnen:

  • Das Bilden von Fahrgemeinschaften und das Benützen von Taxis ist nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inkl. Lenker) nur zwei Personen sitzen. Außerdem ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
  • Ausnahmen gibt es für Transporte von Kindergartenkindern oder für Transporte von Menschen mit Behinderungen, wenn dies aufgrund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Austeigen erforderlich ist.
  • Seilbahnen, Gondeln & Aufstiegshilfen dürfen bis zum 23. Dezember nicht zu Freizeitzwecken verwenden werden. 
  • Ab 24. Dezember können Seilbahnen, Gondeln & Aufstiegshilfen (in geschlossenen Räumen mit einer Kapazitätsbeschränkung von 50%) auch für Freizeitzwecke verwendet werden. Mund-Nasen-Schutz ist auch in den Warte- und Einstiegsbereichen verpflichtend.

Öffentlicher Verkehr:

  • Öffentliche Verkehrsmittel können benützt werden.
  • In den Verkehrsmitteln und auf U-Bahn-Stationen, Bushaltestellen, Flughäfen etc. ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und ein Meter Abstand zu halten.

Religionsausübung:

  • Die Religionsausübung ist erlaubt. Die Religionsgemeinschaften treffen eigene Regeln zur Minimierung des Infektionsrisikos, wobei im Innenraum jedenfalls MNS zu tragen ist.
  • Begräbnisse können mit höchstens 50 Personen, Mindestabstandsregel und Mund-Nasen-Schutz durchgeführt werden.