Vor dem Inkrafttreten des neuen Arbeitszeit-Gesetzes rät die Arbeiterkammer (AK) dazu, genaue Arbeitszeit-Aufzeichnungen zu führen.

Ab morgen, 1. September, ist es möglich, bis zu 12 Stunden täglich und bis zu 60 Stunden pro Woche zu arbeiten. Im Ausnahmefall war das vielfach bisher schon möglich, aber nun bedarf es keiner gesonderten Begründung des Arbeitgebers mehr.

Im Fall des Falles würden solche Aufzeichnungen auch vor Gericht gelten, betont die AK - egal ob handschriftlich oder per Computer. Im Nachhinein zusammengeschriebene Arbeitszeitaufzeichnungen seien hingegen unzureichend.  Die Arbeiterkammer hat einen "Zeitspeicher" entwickelt, auf dem der Tagesablauf dokumentiert werden kann. Diese Arbeitszeitaufzeichnungen kann man auch von der Arbeiterkammer beurteilen lassen.

Außerdem rät die AK: "Unterschreiben Sie nichts!" Zumindest nicht ungeprüft. Änderungen könnten zu finanziellen Einbußen führen. Besondere Vorsicht sei bei All-In-Verträgen und Gleitzeitvereinbarungen geboten.

Alle neuen Vereinbarungen prüfen (lassen)

Die Ausweitung der maximalen Normalarbeitszeit muss in manchen Fällen ausdrücklich neu vereinbart werden. Mit Inkrafftreten des neuen Gesetzes wird nicht jede bestehende Vereinbarung automatisch an die neue Rechtslage angepasst, sondern das bedarf zum Teil der schriftlichen Zustimmung der Beschäftigten oder des Betriebsrats.

Dabei geht es insbesondere darum, wieviel für das bestehende Entgelt gearbeitet werden muss, wie Mehrstunden entstehen und wann aus diesen Mehrstunden besser bezahlte Überstunden werden. Vom Arbeitgeber gewünschte neue Vereinbarungen sollten unbedingt vom Betriebsrat bzw. von AK-Experten überprüft werden. Bestehende Betriebsvereinbarungen sind weiterhin gültig.

Von der Regierung wird einerseits betont, dass die elfte und zwölfte Arbeitsstunde weiterhin zuschlagspflichtig ist, wenn sie angeordnet ist, dass solche Stunden andererseits aber nur freiwillig geleistet werden können. Wie bei einer "freiwilligen" Arbeitsleistung eine "Anordnung" geltend gemacht werden kann, blieb offen.

Bei Gleitzeitvereinbarungen können nach der neuen Gesetzesregelung elf und zwölf Stunden gearbeitet werden, ohne dass Überstundenzuschläge entstehen. Außer, es ist in der Vereinbarung anders geregelt - und das ist eben bei vielen Vereinbarungen derzeit der Fall. Die AK berichtet von einem Unternehmen aus Wien, das seinen Arbeitnehmern bereits eine Vereinbarung vorgelegt hat, wonach erst ab der 13. Stunde - die gesetzlich gar nicht möglich ist - Überstundenzuschläge anfallen sollen.

Besondere Vorsicht ist bei Unternehmen ohne Betriebsrat geboten. Dort kann der Arbeitgeber nämlich mit jedem Einzelnen eine Gleitzeitvereinbarung abschließen. Die Beschäftigten akzeptieren diese in der Regel aus Angst vor Arbeitsplatzverlust bzw. Nachteilen bei der Karriere.